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Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn sich der Täter in Entledigungsabsicht vom Tier entfernt. (Symbolbild)

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Mittwoch, 19. August 2015 / 12:00:00

Freundin samt Hund aus der Wohnung geworfen

Das Zürcher Obergericht musste sich in zwei Fällen mit dem Aussetzen von Hunden auseinandersetzen und bestätigte dabei die gängige Praxis, wonach auch das Aussetzen von Tieren vor einem Tierheim als Tierquälerei qualifiziert wird.

Die zuständige Staatsanwaltschaft wollte beide Verfahren wegen fehlender Gefährdung der Tiere einstellen. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst den Entscheid des Obergerichts. Dieser stützt die Ansicht der TIR bezüglich der rechtlichen Einordnung des Aussetzungstatbestands.

Fall 1

Gemäss Medienberichten wurde im vergangenen Oktober und im vergangenen Dezember je ein Hund ausgesetzt, weil sich die Halterpaare trennten. Im ersten Fall verkrachte sich die Halterin mit ihrem Partner und verliess die gemeinsame Wohnung ohne ihren Hund. Der Partner arbeitet ganztags ausser Haus und darf das Tier nicht mit an den Arbeitsplatz nehmen. Nachdem er vergeblich versucht hatte, den Hund in einem Tierheim oder bei Freunden unterzubringen, leinte er diesen an einem Sonntagmorgen um sechs Uhr auf dem Areal eines Tierheims an und legte Hundefutter sowie eine Hundedecke auf den Boden Das Tierheim informierte er nicht. Zweieinhalb Stunden später fand ein Mitarbeiter das ausgesetzte Tier und versorgte es.

Fall 2

Im zweiten Fall wurde der Tierhalter von seiner Freundin samt Hund aus der Wohnung geworfen. Der Halter verbrachte mit dem Tier eine Nacht im Auto und weil auch er seinen Hund nicht zur Arbeit mitnehmen durfte, leinte er diesen um fünf Uhr morgens vor einer Hundepension an. Er hinterliess eine Tasche mit Hundefutter und einem Impfausweis. Wegen Gewissensbissen meldete er sich dann aber doch noch bei der Hundepension und gab sich als Besitzer zu erkennen. Die Hundepension hatte in der Zwischenzeit die Polizei informiert.

In beiden Fällen wollte die Staatsanwaltschaft die strafrechtliche Untersuchung wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz einstellen, weil keine erhebliche Gefährdung für das Wohlergehen der Hunde bestanden habe. Die Hundehalter hätten davon ausgehen können, dass die Tiere innert nützlicher Frist aufgefunden und versorgt würden. Das kantonale Veterinäramt zog beide Einstellungsverfügungen vor das Zürcher Obergericht. Dieses hält nun fest, dass Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG («Aussetzen und Zurücklassen von Tieren») keine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere verlange. Vielmehr solle mit dieser Strafbestimmung verhindert werden, dass sich Tierhalter leichthin und kostenlos ihrer Verantwortung für das betroffene Lebewesen entledigen können. Wer seinen Hund vor einem Tierheim anleint, macht sich also strafbar - auch wenn er sich am Abend telefonisch meldet. Gestützt auf diese Argumentation hat das Zürcher Obergericht die zuständige Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren in beiden Fällen zu eröffnen (Beschlüsse UE150015 und UE150061 vom 29. Juni 2015).

Ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt

Die TIR begrüsst den Entscheid des Zürcher Obergerichts. Nach Auffassung der TIR handelt es sich beim Aussetzen oder Zurücklassen von Tieren um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine konkrete Belastung für das Tier ist daher ebenso wenig erforderlich wie das Eintreten einer tatsächlichen Gefahr für sein Wohlergehen. Der Tatbestand ist somit bereits erfüllt, wenn sich der Täter in Entledigungsabsicht vom Tier entfernt, was in beiden vorliegenden Sachverhalten der Fall war. Selbst wenn der Halter das Tier vor einem Tierheim oder einer Hundepension aussetzt und hofft, dass jemand das Tier bald finden und fachmännisch pflegen werde, macht er sich strafbar, weil er die Möglichkeit, dass dem Tier etwas zustossen könnte, durch sein Handeln erhöht.

li (Quelle: Tier im Recht)

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