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Spiderman Barbarella

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Mittwoch, 19. Februar 2014 / 14:02:00

Ist das Aussetzen von Tieren strafbar?

Ein Tier auszusetzen bedeutet, es aus seinem geschützten Umfeld an einen Ort zu bringen, an dem sein Wohlergehen erheblich gefährdet ist. Damit begeht der Täter zumindest eventualvorsätzlich eine Tierquälerei.

Das Aussetzen von Tieren ist gestützt auf das Schweizer Tierschutzgesetz verboten und erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei. Ein Tier auszusetzen bedeutet, es in der Absicht, sich seiner zu entledigen, aus seinem geschützten Umfeld an einen anderen Ort zu bringen und dort sich selbst zu überlassen.

Damit nimmt der Täter in Kauf, dass dem Tier in der fremden Umgebung etwas zustossen könnte. Ausschlaggebend für die Erfüllung des Tatbestands ist die Entledigungsabsicht des Täters. Wird beispielsweise der Hund auf dem Autobahnrastplatz versehentlich vergessen, aber wieder von seinem Halter abgeholt wird, ist der Tatbestand des Aussetzens nicht erfüllt. Täter kann jede Person sein, in deren Obhut sich ein Tier befindet, neben dem Halter also beispielsweise auch ein Tiersitter oder eine andere Aufsichtsperson.

Strafbar, auch wenn dem Tier nichts zustösst

Insbesondere in den Sommermonaten liest man immer wieder von ausgesetzten Tieren. Deren Halter möchten verreisen, sind aber nicht bereit, ihre Tiere in einer Tierpension unterzubringen oder haben sich erst zu spät bemüht und keinen entsprechenden Ferienplatz mehr gefunden und überlassen ihre Tiere deshalb sich selbst.

Das Aussetzen von Tieren kann in verschiedenen Formen geschehen, so beispielsweise durch das Anbinden eines Hundes an einem Baum, das Ausleeren von Fischen in einen Teich, das permanente Aussperren einer Katze oder das Platzieren von Tieren am Wegesrand. Ebenso verboten ist das Zurücklassen von Tieren in einer verlassenen Wohnung. Entscheidend für die Strafbarkeit ist bei allen Varianten, dass das Tier aus einer sicheren Lage, in eine gefährliche Situation gebracht wird, die sein Wohlergehen gefährden kann. Dass ihm tatsächlich etwas zustösst, ist hingegen nicht erforderlich. Es ist somit bereits strafbar, das Tier vor einem Tierheim auszusetzen in der Hoffnung, dass es dort gefunden und in Obhut genommen wird.

Findeltiere müssen gemeldet werden

Wer ein Tier findet, muss dies der kantonalen Meldestelle für Findeltiere melden, auch wenn er den Eindruck hat, es sei ausgesetzt worden. Schliesslich ist es auch möglich, dass es seinem Halter gestohlen und anschliessend zurückgelassen wurde.

li (Quelle: Tier im Recht)

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