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Mehr Transparenz ist in Zolllagern erwünscht.

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Freitag, 6. März 2015 / 14:49:08

Keine gesetzliche Schranken für Zolllager

Bern - Der Bundesrat verzichtet nach Kritik in der Vernehmlassung darauf, im Zollgesetz strengere Regeln für die Lagerung von Waren in Zolllagern zu verankern. Er will jedoch mit Verordnungsänderungen für mehr Transparenz sorgen.

Am Freitag hat der Bundesrat die Botschaft zur Teilrevision des Zollgesetzes zuhanden des Parlaments verabschiedet. Mit der Revision möchte er diverse Lücken schliessen. Ursprünglich wollte er auch die Bestimmungen über die Einlagerung von inländischen Waren in Zolllagern und Zollfreilagern verschärfen.

Die Lager waren in den vergangenen Jahren in die Kritik geraten, da sie für die Einlagerung illegaler Güter sowie für Geldwäscherei und Steuerhinterziehung missbraucht werden können. Auch hatte sich gezeigt, dass über die Lager die Mehrwertsteuer oder Embargos umgangen werden.

Der Bundesrat wollte solche Missbräuche unterbinden. In der Vernehmlassung stiessen die Pläne jedoch auf Kritik, die Wirtschaft befürchtete hohe Kosten. Im Herbst 2013 beauftragte der Bundesrat das Finanzdepartement (EFD) deshalb, eine für die Wirtschaft gangbare Lösung zu finden.

Keine rechtsfreien Räume

Nun hat der Bundesrat beschlossen, die Zolllager aus der Gesetzesrevision auszuklammern. Untätig bleiben will er aber nicht. In der Botschaft ans Parlament hält er fest, Zolllager trügen zur Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft bei, seien aber keine rechtsfreien Räume.

Die Lager stünden unter der Überwachung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), und diese müsse ihre Kontrollfunktion umfassend wahrnehmen können. Das Finanzdepartement soll dem Bundesrat bis Ende 2015 die notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe unterbreiten.

Frist und Transparenz

Konkret soll eine Frist festgelegt werden, innerhalb welcher die zur Ausfuhr bestimmten Waren tatsächlich ausgeführt werden müssen. Zudem soll für Zolllager eine über die heutige Bestandesaufzeichnung hinausgehende Informationspflicht gegenüber der EZV geschaffen werden. Damit will der Bundesrat auch Forderungen der Finanzkontrolle erfüllen.

Eine formelle Unterstellung der Lager unter das Geldwäschereigesetz und zusätzliche Aufgaben zur Geldwäschereibekämpfung für die Zollbehörden hält der Bundesrat nicht für nötig. Das revidierte Geldwäschereigesetz umfasse den Handel mit Wertgegenständen in Zollfreilagern, schreibt er.

Grenzwächter dürfen observieren

In der Vernehmlassung waren auch andere Vorschläge umstritten, doch hält der Bundesrat daran fest. So soll im Zollgesetz explizit verankert werden, dass Grenzwächter Personen auf öffentlichem Grund observieren dürfen, mit Bild- und Tonaufnahmen.

Das Ziel ist es, Observationen - beispielsweise von Schmugglerbanden - gerichtsfest zu machen: Das Material soll als Beweis verwendet werden können. Die Strafverfolgungsbehörden und die Mehrheit der Kantone hatten dies abgelehnt, sie sahen darin einen Eingriff in kantonale Kompetenzen.

Nicht nur bei Zollwiderhandlungen

Der Bundesrat hat der Kritik Rechnung getragen, indem er den Artikel angepasst hat: Darin wird nun festgehalten, dass Observationen nur im Rahmen der Strafverfolgungskompetenz der Zollverwaltung erfolgen dürfen. Die Kompetenzen des Grenzwachtkorps würden nicht ausgeweitet, betont der Bundesrat.

Hingegen sollen die Observationen nicht auf Zollwiderhandlungen beschränkt werden, wie dies in der Vernehmlassung gefordert worden war. Auch Verstösse gegen das Mehrwertsteuergesetz, das Tierschutzgesetz oder das Tabaksteuergesetz lägen in der Zuständigkeit der Zollverwaltung, argumentiert der Bundesrat.

Aufgaben delegieren

Festgehalten hat der Bundesrat ferner am Vorschlag zur Regelung polizeilicher Aufgaben im Grenzraum. Bereits heute übertragen die Grenzkantone polizeiliche Aufgaben an die EZV. Künftig sollen Vereinbarungen mit allen Kantonen möglich sein. Gleichzeitig soll klarer geregelt werden, welche Aufgaben delegiert werden dürfen. Ausgeschlossen sind jene, die in der alleinigen Kompetenz der Kantone liegen.

Der Bundesrat hält Vereinbarungen zwischen Kantonen und der Zollverwaltung für sinnvoll. Wenn die EZV im Rahmen ihrer Kontrollkompetenz jemanden aufgreife, solle sie einfache Fälle erledigen können, ohne die Polizei beiziehen zu müssen, schreibt er. Dies bedeute für alle Beteiligten einen Zeitgewinn. Neu soll die Zollverwaltung auch Waren selbstständig einziehen dürfen, die im Zusammenhang mit Delikten stehen.

Amtshilfe beschleunigen

Im Rahmen der Gesetzesrevision will der Bundesrat weiter die Bestimmung über den Mindestbestand für das Grenzwachtkorps aufheben. Die internationale Amtshilfe im Zollbereich wird vereinfacht und beschleunigt, die solidarische Haftung für Zollschulden zu Gunsten von Transportunternehmen eingeschränkt.

Eine Änderung betrifft den Strassenverkehr: Polizei- und Feuerwehrautos sowie Ambulanzen und Zollfahrzeuge im Einsatz sollen nicht an die Verkehrsregeln gebunden sein, wenn sie ihre Aufgabe nur unter deren Missachtung erfüllen können. Dies war in der Vernehmlassung begrüsst worden.

bg (Quelle: sda)

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