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Gemäss Strassenverkehrsgesetz gilt dieser Tatbestand bei einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ab einer Überschreitung von mindestens 60 km/h als erfüllt.

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www.rasertatbestaenden.info, www.bundesgericht.info, www.auslegung.info, www.strikte.info

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Dienstag, 23. Dezember 2014 / 12:26:03

Bundesgericht will strikte Auslegung von Rasertatbeständen

Lausanne - Die 2013 eingeführten Tatbestände für Raser gelten strikt. Die tatsächliche Gefahr, welche durch die Geschwindigkeitsübertretung geschaffen wird, muss nicht im Einzelfall geprüft werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Der konkrete Fall, den die Bundesrichter zu beurteilen hatten, dreht sich um einen Autolenker, der im Januar 2013 auf einer Verzweigungsrampe der Autobahn A2 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 64 km/h überschritten hatte. Damit beging er eine als Verbrechen strafbare, qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln.

Gemäss Strassenverkehrsgesetz gilt dieser Tatbestand bei einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ab einer Überschreitung von mindestens 60 km/h als erfüllt. Als Strafe sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren und einen Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren vor.

Der Autolenker wurde im Juli 2013 mit Strafbefehl jedoch nur zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von 2000 Franken belegt. Der Strafbefehl ist rechtskräftig, sodass der Mann für die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr zu einer Haftstrafe verurteilt werden kann.

Führerausweis entzogen

Das Departement des Innern aberkannte dem Mann im Dezember 2013 für zwei Jahre seinen ausländischen Führerausweis. Die Beschwerde dagegen hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn teilweise gut. Es verkürzte die Dauer des Warnentzugs auf fünf Monate.

Dagegen erhob jedoch das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Beschwerde und beantragte, den Führerausweis für zwei Jahre abzuerkennen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun gutgeheissen.

Hohes Unfallrisiko ist massgebend

Es kommt zum Schluss, der Gesetzgeber habe entschieden, dass jeder Lenker als «Raser» einzustufen ist, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um das festgelegte Mass überschreitet. Für eine einzelfallweise Risikobeurteilung besteht kein Spielraum.

Fällt eine Geschwindigkeitsüberschreitung unter den Rasertatbestand, ist von Gesetzeswegen davon auszugehen, dass durch sie das hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten und Toten geschaffen worden ist.

flok (Quelle: sda)

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