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Auch die allgemeinen Bestimmungen des Tierschutzrechts finden auf Katzen Anwendung.

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Donnerstag, 4. September 2014 / 10:00:00

Die Katze im Recht

Obwohl in der Schweiz mehr als doppelt so viele Katzen wie Hunde gehalten werden, bestehen hinsichtlich des rechtlichen Umgangs mit ihnen viele Unklarheiten und gesetzliche Lücken und enthält lediglich Art. 80 der Tierschutzverordnung (TSchV) eine spezifische Vorschrift über deren Haltung, während beispielsweise der Haltung von Hunden zwölf Artikel gewidmet sind.

Haltungsvorschriften in der Tierschutzgesetzgebung

Art. 80 TSchV schreibt vor, dass einzeln gehaltene Katzen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt zu Artgenossen haben müssen. Zudem wird im Anhang der Tierschutzverordnung die Mindestgrösse für Katzengehege festgelegt. In Gehegen dürfen Katzen nur vorübergehend einzeln gehalten werden und müssen sich wenn möglich täglich, mindestens jedoch an fünf Tagen pro Woche, zeitweilig ausserhalb des Geheges bewegen können. Zuchtkater dürfen laut Art. 80 TSchV zwischen den Deckeinsätzen nicht in Gehegen gehalten werden.

Auch die allgemeinen Bestimmungen des Tierschutzrechts finden auf Katzen Anwendung. Sie müssen beispielsweise angemessen genährt und gepflegt werden und es darf ihnen niemand ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zufügen oder ihre Würde in anderer Weise missachten. Verschiedene wichtige Punkte sind aber noch nicht rechtsverbindlich geregelt. Zum Beispiel wären explizite Verbote für bestimmte Abwehrmassnahmen gegen fremde Katzen, eine Kastrationspflicht zur Bekämpfung der Streunerproblematik oder die Festlegung eines Mindestalters, das Jungkatzen vor der Trennung von ihren Müttern erreicht haben müssen, wünschenswert. Präzise Vorschriften würden Unklarheiten beseitigen und zum verstärkten Schutz der Tiere beitragen.

Nachbarstreitigkeiten wegen Katzen

Freigänger-Katzen, die ihr Geschäft in fremden Gärten verrichten und damit für Konflikte zwischen Nachbarn sorgen, lassen sich beispielsweise mit stark duftenden Pflanzen, ausgestreutem Kaffeesatz oder durch das Bespritzen mit Wasser vertreiben. Diese Massnahmen müssen selbstverständlich stets tierschutzkonform sein. Das Auslegen von Giftködern, Schiessen auf ein Tier oder Bewerfen mit Steinen ist strafbar. Da Katzen nicht ständig kontrolliert werden können, müssen Anwohner hier aber ein höheres Mass an Toleranz aufbringen als gegenüber anderen Tieren. Trotzdem können bei mehreren von einem Haushalt gehaltenen Katzen die von den übermässigen Immissionen betroffenen Anwohner rechtliche Schritte einleiten und kann die Tierzahl unter Umständen gerichtlich beschränkt werden.

Fremdfütterung von Katzen

Streitigkeiten können auch entstehen, wenn ein Nachbar eine fremde Katze ständig füttert und zu sich ins Haus nimmt. Das Füttern fremder Tiere ist zwar nicht generell verboten und solange dies nur gelegentlich und selbstverständlich mit unschädlichem Futter geschieht, hat der «Täter» keine gesetzlichen Konsequenzen zu befürchten. Kommt die Katze allerdings nur noch sporadisch oder längere Zeit gar nicht nach Hause, bedeutet dies nicht nur einen wesentlichen Eingriff in die Gefühlswelt und Privatsphäre des Halters, sondern auch in seine Eigentümerstellung. Der Halter kann nach einem Gespräch mit dem Nachbarn, das keine Klärung bringt, eine Zivilklage einreichen und die Fremdfütterung verbieten lassen.

Haftungsfragen

Grundsätzlich haftet der Halter für von seinem Tier angerichtete Schäden. Er kann sich allerdings von seiner Haftung befreien, indem er beweist, dass er sämtliche Sorgfalt aufgebracht hat, um den Schaden zu verhindern (sogenannter Exkulpationsbeweis). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind allerdings deutlich weniger streng als etwa bei Hunden, da Katzen kaum erzogen und überwacht werden können. Katzenhalter können deshalb im Normalfall nicht für die Schäden belangt werden, die ihre Tiere auf Streifzügen anrichten.

Verhinderung übermässiger Vermehrung

Nicht kastrierte Katzen mit Freilauf können sich unkontrolliert vermehren und dadurch kann es zu Hygieneproblemen und Krankheiten kommen. Unerwünschter Nachwuchs wird ausgesetzt, in Tierheime gegeben oder sogar getötet.

Die Tierschutzverordnung verpflichtet jeden Tierhalter, die zumutbaren Massnahmen zu treffen, damit sich sein Tier nicht übermässig vermehrt. Freigänger-Katzen müssen somit kastriert oder während der Läufigkeit beaufsichtigt und von paarungsbereiten Tieren getrennt werden. Werden diese Massnahmen nicht getroffen, machen sich die Tierhalter allenfalls wegen eines Verstosses gegen das Tierschutzrecht strafbar.

Schätzungsweise 100'000 bis 300'000 herrenlose Katzen leben in der Schweiz. Viele sind krank und leiden an Futterknappheit, wodurch sie abgemagert und geschwächt oftmals qualvoll sterben. Die Streunerpopulation kann nur durch gezielte Kastrationsprogramme eingedämmt werden, bei denen wild lebende Tiere gleichzeitig medizinisch versorgt werden.

Ungenügender Gesetzesvollzug

Die aktuelle TIR-Analyse der Schweizer Tierschutzstrafpraxis zeigt auf, dass bei der Verfolgung und Ahndung von an Katzen begangenen Tierschutzverstössen erhebliche Vollzugsdefizite bestehen. Obwohl Katzen auffallend häufig Opfer schwerer Tierquälerei werden, liegt nur eine verhältnismässig kleine Zahl entsprechender Strafverfahren vor. Oft sind die ausgesprochenen Strafen viel zu tief. Entsprechende Straftaten müssen von den zuständigen Behörden konsequent verfolgt und die Täter mit Strafen belegt werden, die diese auch wirklich treffen. Nur so können Tierquäler von Tierschutzverstössen abgehalten werden und die Vorschriften des Tierschutzrechts ihre schützende Wirkung entfalten.

li (Quelle: Tier im Recht)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=637123

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