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Die Zeit nach der Operation ist für die Welpen sehr schmerzhaft.

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Mittwoch, 18. Juni 2014 / 09:02:00

Dürfen Hunde kupiert werden?

Als Kupieren bezeichnet man bei Hunden das Zuschneiden der Ohrform oder das Kürzen der Rute beziehungsweise das Entfernen oder Durchtrennen von Schwanzwirbeln samt Weichteilen.

Während langer Zeit wurde dieser Eingriff bei Welpen verschiedener Rassen routinemässig durchgeführt und von vielen Züchtern als harmlos bezeichnet. Begründet wurde er meist mit Argumenten der Zweckmässigkeit und der Verletzungsvorbeugung.

In der Schweiz schon lange verboten

Für die Hunde bedeutet das Kupieren jedoch eine mit weitreichenden Folgen verbundene Verstümmelung. Die Zeit nach der Operation ist für die Welpen sehr schmerzhaft. Durch die Amputation des Schwanzes verlieren sie zudem ein wichtiges Instrument zur Steuerung ihrer Bewegungsabläufe. Mit ihren Ohren und Ruten kommunizieren die Tiere aber auch mit der Umwelt, indem sie ihre Gemütszustände deutlich und warnend ausdrücken. Durch das Kupieren raubt man ihnen also wichtige Kommunikationsmittel. In der Schweiz ist aus diesen Gründen das Kupieren von Hundeohren seit 1981 und jenes von Hunderuten seit 1997 verboten. Dasselbe gilt für das Erzeugen von Kippohren durch das Herausschneiden eines schmalen Hautstreifens. Um den Handel mit kupierten Hunden zu unterbinden, ist auch das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen entsprechender Tiere untersagt. Ebenfalls nicht erlaubt ist es, kupierte Hunde aus dem Ausland in die Schweiz einzuführen.

Import kupierter Hunde kann ausnahmsweise zulässig sein

Aufgrund verschiedener Ausnahmeregelungen sieht man in der Schweiz trotz dieser Verbote immer wieder kupierte Hunde. Ausnahmen bestehen vor allem für Tiere, deren Halter ihren Wohnsitz im Ausland haben und die nur ferienhalber in der Schweiz sind, oder für Hunde von Personen, die dauerhaft in die Schweiz ziehen. Ausnahmsweise zulässig ist auch die Einfuhr von Hunden, die infolge tierärztlicher Anordnung kupiert wurden. Hierfür ist jedoch ein medizinisches Gutachten über die Notwendigkeit des Eingriffs erforderlich; eine blosse Bestätigung reicht hingegen nicht aus. Dasselbe gilt für Hunde mit einem angeborenen Defekt. Damit kupierte Hunde in der Schweiz definitiv als legal gehalten und nach einem Auslandaufenthalt problemlos wieder eingeführt werden können, ist ein entsprechender Eintrag des Veterinärdiensts des Wohnkantons im Heimtierausweis erforderlich.

ig (Quelle: Tier im Recht)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=629398

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Foto: hpgruesen (Pixabay License)

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