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Mittwoch, 13. August 2014 / 14:01:23

Muss der Tierarzt allen Tieren in Not helfen?

Beim Vertrag zwischen Tierhalter und Tierarzt handelt es sich meist um einen sogenannten Auftrag. Dieser Vertrag ist für beide Parteien erst dann bindend, wenn Sie sich über die Behandlung geeinigt haben, also frühestens dann, wenn der Tierarzt das Tier entgegennimmt.

Ebenso wie der Tierhalter einen anderen Veterinär aussuchen kann, kann auch der Tierarzt eine Behandlung ablehnen. Es besteht für den Tierarzt also keine rechtliche Pflicht, ein Tier entgegenzunehmen.

Unterlassen der Nothilfe

Befindet sich ein Mensch in einer Notfallsituation, so macht sich unter Umständen wegen Unterlassen der Nothilfe strafbar, wer ihm nicht hilft. Im Gegensatz dazu gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, Tiere in Not zu behandeln. Aus ethischer Sicht sollte der Tierarzt dies aufgrund seines Berufs und seiner Fachkenntnisse aber natürlich trotzdem tun. Die Standesordnung der Gesellschaft für Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte GST sieht vor, dass jeder Tierarzt in Notfällen auch ohne Auftrag Hilfe leisten muss.

Missachtet der Tierarzt diese berufsethische Pflicht, so kann er von Berufskollegen oder Tierhaltern in einem GST-internen Verfahren gerügt und mit einer Busse belegt werden. In der Regel sollte es aber genügen, wenn man dem Tierarzt seine Standespflichten höflich in Erinnerung ruft. Dabei ist zu beachten, dass es sich stets um einen tatsächlichen Notfall handeln muss. Bei nicht dringenden Dienstleistungen wie der Fellpflege, der Impfung und bei nicht lebensgefährlichen Verletzungen kann der Tierarzt die Behandlung stets verweigern.

li (Quelle: Tier im Recht)

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