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Die Parteien begrüssen die Verlängerung der Verjährungsfrist.

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Mittwoch, 30. November 2011 / 16:17:00

30-jährige Verjährung für Personenschäden umstritten

Bern - Bei Fällen wie den Asbest-Skandalen sollen die Opfer länger Zeit erhalten, um einen Schadenersatz zu verlangen. Die Verlängerung der Verjährung bei Personenschäden von 10 auf 30 Jahren kommt bei den Parteien gut an. Die Wirtschaft zeigt sich jedoch skeptisch.

Wirtschaftskreise sehen vor allem in der Umsetzung der deutlich längeren Verjährungsfrist ein Problem. Gesetzlich seien die Unternehmen verpflichtet, Geschäftsunterlagen während zehn Jahren aufzubewahren, geben etwa economiesuisse, Arbeitgeberverband und die FDP in ihrer Stellungnahme zur Vorlage des Bundesrates zu bedenken. Die Vernehmlassung lief am Mittwoch ab.

Der Arbeitgeberverband lehnt die aus seiner Sicht «übermässig lange Frist» ab. Auch die Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft, bauenschweiz, spricht sich dagegen aus. Selbst für Geschädigte sei der Nutzen zu relativieren: Der Nachweis einer Kausalität oder eines Verschuldens sei nach einer solchen Zeit schwierig. Das wecke falsche Hoffnungen, schreibt zudem der Gewerbeverband.

Erfreut über die Verlängerung zeigen sich dagegen die SP und der Gewerkschaftsbund SGB: Auch gesundheitliche Spätschäden, wie sie etwa in der Eternitindustrie auftraten, liessen sich so im Gegensatz zu heute noch geltend machen. Dieser «Skandal» zeige die Notwendigkeit einer Änderung, fügt der Gewerkschaftsbund an. Auch die CVP und die SVP begrüssen die Verlängerung.

Nur noch ein System

Nebst den Personenschäden nimmt die Vorlage des Bundesrates vor allem die Vereinheitlichung der Fristen ins Visier. Anstatt vieler Sonderregeln soll generell eine Frist von drei Jahren gelten, während der ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Diese relative Frist beginnt zu laufen, wenn ein Geschädigter Kenntnis vom Schaden erhalten hat und weiss, wer dafür verantwortlich ist.

Heute gibt es im Privatrecht verschiedene - längere und kürzere - Verjährungsfristen für spezielle Fälle. Diese würden aufgehoben. Auf jeden Fall sollen Ansprüche aber nach einer absoluten Frist von 10 Jahren verjähren. Die Fristen sollen für Forderungen aus einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gelten.

bg (Quelle: sda)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=519136

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Foto: hpgruesen (Pixabay License)

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