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Ob Rappaz bereits zwangsernährt werde, konnte der Anwalt nicht sagen.

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Montag, 19. Juli 2010 / 19:04:08

Anwalt: Wille von Rappaz respektieren

Sitten - Der Anwalt von Hanfbauer Bernard Rappaz hat am Montag beim Walliser Kantonsgericht gegen den Entscheid von Regierungsrätin Waeber-Kalbermatten protestiert. Diese hatte einer Zwangsernährung zugestimmt. Zurzeit wird der Hanfbauer jedoch noch nicht zwangsernährt.

Laut Anwalt Aba Neeman, geht Regierungsrätin Esther Waeber-Kalbermatten über die Richtlinien des Bundesgerichts und des Europäische Menschenrechtshofs betreffend einer Zwangsernährung hinaus. Zumal sein Klient noch immer bei Bewusstsein sei. Neeman selbst weiss jedoch nicht, ob der Hanfbauer bereits zwangsernährt wird.

Laut Boris Ryser, einem Freund des Hanfbauers, ist das noch nicht der Fall. Rappaz werde noch nicht zwangsernährt, sagte Ryser gegenüber der Nachrichtenagentur SDA. Er hatte am Montagnachmittag mit Rappaz telefonieren können.

Willen schriftlich festgehalten

Zudem habe Rappaz erneut schriftlich seinen Willen festgehalten, den Hungerstreik weiterzuführen, fügte Ryser an. Auch lehne er weiterhin eine Zwangsernährung sowie Wiederbelebungsmassnahmen im Falle eines Komas ab. Einzige Ausnahmen: Regierungsrätin Waeber-Kalbermatten beschliesse, ihn bis zum November frei zu lassen oder das Walliser Kantonsparlament behandle sein Gnadengesuch.

Das Berner Inselspital gibt mit Verweis auf die ärztliche Schweigepflicht keine Auskunft über eine Zwangsernährung des Hanfbauers. Nur so viel: Das Spitalpersonal behandle Strafgefangene im Hungerstreik korrekt - im Sinne der Richtlinien der Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW).

Fähigkeit zur Selbstbestimmung als Voraussetzung

Laut der SAMW muss der Entscheid des Häftlings «medizinisch respektiert werden, selbst im Falle eines grossen Risikos für die Gesundheit.» Voraussetzung dafür sei jedoch, dass seine Fähigkeit zur Selbstbestimmung von einem unabhängigen Arzt bestätigt worden sei.

In diesen Richtlinien heisst es zudem weiter: «Fällt die Person im Hungerstreik in ein Koma, geht der Arzt nach seinem Gewissen und seiner Berufsethik vor, es sei denn, die betreffende Person habe ausdrückliche Anordnungen für den Fall eines Bewusstseinsverlustes hinterlegt, auch wenn diese den Tod zur Folge haben können.»

 

fest (Quelle: sda)

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