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Die Senkung des Referenzzinssatzes kann eine Mietzinsreduktion von 2,91 Prozent zur Folge haben.

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Dienstag, 1. September 2009 / 09:12:29

Mieterverband: «Jetzt runter mit den Mieten»

Bern - Gute Nachrichten für die Mieterinnen und Mieter: Der Referenzzinssatz für Mieten in der Schweiz sinkt zum zweiten Mal in Folge um 0,25 Prozentpunkte und liegt neu auf 3 Prozent. Mieterinnen und Mieter dürfen daher unter Umständen eine Mietzinssenkung verlangen.

Den neuen Referenzzinssatz gab das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) bekannt. Letztmals war der Referenzzinssatz im Juni um ebenfalls 0,25 Prozentpunkte gefallen.

Der Grund für die Senkungen: Die Hypothekarzinsen in der Schweiz sind im Zuge der Finanzkrise deutlich gesunken.

«Jetzt runter mit den Mieten»

Für den Mieterverband ist damit klar: «Jetzt runter mit den Mieten». Die Vermieter profitierten schon länger von tiefen Zinsen, jetzt müssten auch die Mieterinnen und Mieter entlastet werden, schreibt der Mieterverband in einer Mitteilung.

Handlungsbedarf sieht der Mieterverband vor allem auch deswegen, weil die Hauseigentümer sich bei der letzten Senkung des Satzes noch abwartend gezeigt hatten. Mietzinsreduktionen hielten sie für angezeigt, falls der Referenzzinssatz erneut sinken sollte. Dieser Fall sei nun eingetroffen, hielt der Mieterverband fest.

Schriftliche Aufforderung

Die Vermieter seien aufgefordert, Mietzinse auf den nächstmöglichen Termin zu senken, wenn diese Mietzinse noch auf einem Referenzzinssatz von 3,25 oder höher beruhten. Tun sie dies nicht, müssten die Mieterinnen und Mieter sie schriftlich dazu auffordern.

Der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) empfiehlt laut einer Mitteilung den Vermietern, ihre Mietzinsen aufgrund der neuen Situation zu überprüfen.

Mietzinsreduktion von 2,91 Prozent

Umgerechnet entspreche die Anpassung des Referenzzinssatzes einer Mietzinsreduktion von 2,91 Prozent. Allerdings komme es nicht in jedem Fall zu einer Senkung.

Bei einer Anpassung des Mietzzinses könne der Vermieter 40 Prozent der angelaufenen Teuerung sowie Kosten für wertvermehrende Investitionen oder Überholungen geltend machen. Grundsätzlich müssten die Vermieter den Einzelfall prüfen. Wenn sich «gesamthaft ein Senkungsanspruch» ergebe, sei eine Senkung angezeigt.

sl (Quelle: sda)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=403190

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