Mittwoch, 1. Juli 2015 / 14:30:00
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Lassen Sie Ihren Hund nicht im Auto zurück
Obwohl allgemein bekannt sein sollte, dass die Temperatur in einem an der Sonne geparkten Auto innert kurzer Zeit stark ansteigt, werden im Sommer regelmässig Hunde in Fahrzeugen zurückgelassen. Solche Situationen können für die betroffenen Hunde qualvoll oder gar tödlich enden. Ihre Halter haben zudem mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Selbst wenn durch das Offenlassen schmaler Fensterspalten vermeintlich für Frischluft gesorgt wird, stellt das Zurücklassen eines Hundes im geparkten Auto bei hohen Temperaturen eine Gefahr für das Wohlbefinden und das Leben des Vierbeiners dar. Die Lage wird oftmals unterschätzt. Auch an wolkenbedeckten, aber schwülen Tagen steigt die Temperatur im Innern eines Fahrzeugs erheblich an, wodurch selbst schattige Parkplätze oder Parkhäuser zur Hitzefalle werden. Die zu geringe Luftzufuhr hindert die Tiere am notwendigen Wärmeaustausch durch Hecheln und Verdunstung, was Stress verursacht, der bis zum Hitzetod infolge Kreislaufzusammenbruchs führen kann.
Tierquälerei
Wer sein Tier in einer solchen Situation zurücklässt, handelt nicht nur gedankenlos, sondern verstösst auch gegen das Tierschutzrecht und macht sich wegen Tierquälerei strafbar. Dabei kommt insbesondere der Tatbestände der der Misshandlung beziehungsweise jener der qualvollen Tötung in Betracht.
Polizei oder Feuerwehr alarmieren
Wer auf einen Hund in einem überhitzten Fahrzeug aufmerksam wird, sollte zunächst versuchen, den Halter ausfindig zu machen. Ist dies innert nützlicher Frist nicht möglich, ist die Polizei oder die Feuerwehr zu alarmieren, die das Tier mit geeigneten Werkzeugen befreien kann. Besteht bereits akute Lebensgefahr für den Hund, kann natürlich nicht mehr abgewartet werden, bis der Tierhalter oder die Polizei eintrifft. In diesem Fall sind Drittpersonen befugt, das Auto - aber natürlich nur soweit nötig - zu beschädigen, um das Tier zu befreien.
Der Tierretter kann sich in einer solchen Situation darauf berufen, im mutmasslichen Sinne des Tierhalters gehandelt zu haben - rechtlich wird dabei von einer sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag gesprochen. Der Tierhalter wird den durch die Beschädigung entstandenen finanziellen Schaden folglich selber tragen müssen.
li (Quelle: Tier im Recht)
http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=666455
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