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Die Richter erinnern daran, dass eine Diagnose Schmerzstörung bereits «einen gewissen Schweregrad» voraussetze. (Symbolbild)

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Mittwoch, 17. Juni 2015 / 12:37:12

Bundesgericht revidiert eigene Rechtssprechung zu Schmerzstörungen

Lausanne - Das Bundesgericht hat seine strenge Haltung zum Rentenanspruch bei Patienten mit Schmerzstörungen ohne erklärbare Ursache und vergleichbarer psychosomatischer Störungen revidiert. Unter anderem Patienten mit Schleudertrauma können damit wieder IV beantragen.

Im Mai 2004 hatte das Bundesgericht entschieden, dass Menschen mit Schmerzstörungen ohne erklärbare Ursache (somatoforme Schmerzstörungen) in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt seien und damit keine IV-Rente erhielten.

Es begründete seinen damalige Leitentscheid damit, dass solche Schmerzstörungen «nicht naturgesetzlich mit objektivierbaren funktionellen Einschränkungen verbunden» und somit «mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar» seien. Damit hatten Betroffene in der Regel keinen Anspruch auf eine IV-Rente.

Eine IV-Rente wurde nur in Ausnahmefällen bezahlt. Nämlich dann, wenn der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als unzumutbar erschien. Das Urteil war damals auf Unverständnis gestossen.

Gericht verlangt vertiefte Abklärung

Nun werfen die Bundesrichter diese Praxis über den Haufen. In ihrem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden sie, dass die Arbeitsfähigkeit eines Patienten, der an einer somatoformen Schmerzstörung, unter Fibromyalgie (Weichteilrheuma) oder an einem Schleudertrauma leidet, via ein «strukturiertes Beweisverfahren» vertieft abgeklärt werden müsse.

Dabei sollen diverse Indikatoren, welche die massgeblichen Aspekte psychosomatischer Leiden umfassen, in die Betrachtungen einbezogen werden. Ziel sei, das tatsächliche Leistungsvermögen der Betroffenen «ergebnisoffen und einzelfallgerecht» zu bewerten, schreibt das Bundesgericht in einer Mitteilung.

Anhand der Indikatoren sei stärker als bisher zu berücksichtigen, welche Auswirkungen das Leiden auf die Arbeits- und Alltagsfunktionen der betroffenen Person habe. Die Richter erinnern daran, dass eine Diagnose Schmerzstörung bereits «einen gewissen Schweregrad» voraussetze.

Mehr als bisher einzubeziehen seien auch die Ressourcen, welche die Leistungsfähigkeit einer betroffenen Person begünstigen könnten. Hier seien insbesondere die Persönlichkeit und der soziale Kontext zu berücksichtigen.

Entscheidend sei auch, ob die für eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemachten Einschränkungen bei der Arbeit und in der Freizeit «gleichermassen auftreten und ob sich der Leidensdruck in der Inanspruchnahme therapeutischer Möglichkeiten zeigt», schreibt das Bundesgericht.

Es verlangt, dass die medizinischen Fachgesellschaften neue Leitlinien erlassen, in denen der «aktuelle medizinische Grundkonsens zum Ausdruck» komme.

Beweislast bleibt beim Patienten

Das neue Leiturteil des Bundesgericht bedeutet nicht, dass nun jeder Mensch mit Schmerzen ohne erklärbare Ursache eine IV-Rente erhält, sondern nur, dass er Anspruch darauf hat, das seine Arbeitsfähigkeit genauer als bisher abgeklärt wird.

Seine neue Rechtsprechung ändere «nichts an der gesetzlichen Voraussetzung, dass eine invalidisierende Erwerbsunfähigkeit nur dann vorliegen kann, wenn sie aus objektiver Sicht als unüberwindbar scheint». Die versicherte Person trage zudem nach wie vor die Beweislast.

Nur vom Psychiater begutachtet

Im konkreten Fall hat das Bundesgericht über den Fall einer sechsfachen Mutter geurteilt, deren Antrag auf IV abgelehnt worden war. Die Frau leidet unter anderem an Schmerzen an Rücken und Extremitäten, Schlafstörungen, Kraftlosigkeit und Niedergeschlagenheit.

Die IV-Stelle des Kantons Zug hatte den Fall abgeklärt und dabei lediglich ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Danach entschied sie, dass keine anspruchsbegründende Invalidität bestehe.

Gegen diesen Entscheid hatte die Frau beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde erhoben. Dieses stützte jedoch den Entscheid der IV-Stelle. Nun muss dass Verwaltungsgericht den Fall neu beurteilen und dabei die Situation der Frau mit weiteren Gutachten abklären lassen. (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015)

flok (Quelle: sda)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=665116

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Foto: hpgruesen (Pixabay License)

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