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In die Haare gerieten sich Mörgeli und Riklin im Zuge der inzwischen weit verzweigten Affäre Mörgeli.

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Dienstag, 19. Mai 2015 / 13:23:38

Kathy Riklin ist nach Schuldspruch enttäuscht

Bern - Das bernische Obergericht hat am Dienstag CVP-Nationalrätin Kathy Riklin wegen Amtsgeheimnisverletzung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Damit kippte das Obergericht den Freispruch der Vorinstanz.

Riklin reagierte überrascht und enttäuscht auf das Urteil, wie sie am Dienstagnachmittag mitteilte.

Tatsächlich gebe es nun viele Fragen, mit denen sich das Bundesgericht befassen könnte, sagte Riklins Verteidigerin, Sarah Schläppi, unmittelbar nach Ende der Gerichtsverhandlung der Nachrichtenagentur sda. Noch sei aber offen, ob Riklin den Fall tatsächlich an die oberste richterliche Instanz weiterziehen werde.

Zunächst wollten sie und ihre Klientin die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und danach entscheiden, wie es weitergehe, sagte Schläppi.

Geldstrafe, Entschädigung und Gerichtskosten

Anders als noch die Vorinstanz sah das Obergericht den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung als erfüllt an. Es verurteilte Riklin zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 380 Franken.

Die Strafe liegt damit um einiges tiefer als die vom Staatsanwalt geforderten 30 Tagessätze. Das Obergericht wertete Riklins Verschulden als leicht.

Daneben muss Riklin dem Privatkläger, SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli, eine Entschädigung von 1000 Franken bezahlen und die Gerichtskosten tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hin und Her um geheimen Bericht

Der Fall steht im Zusammenhang mit der sogenannten Affäre Mörgeli, bei der es im weiteren Sinn um Kritik an Mörgelis Arbeitsleistung als Leiter des medizinhistorischen Museums an der Universität Zürich und seine nachfolgende Entlassung geht.

CVP-Nationalrätin Kathy Riklin ist Mitglied des Zürcher Universitätsrats und damit Mörgelis ehemalige Vorgesetzte. Der Universitätsrat ist vergleichbar mit einem Verwaltungsrat in der Privatwirtschaft.

Mörgeli beschuldigte Riklin, am Rande der Herbstsession 2013 der eidgenössischen Räte Journalisten Informationen über einen damals noch unveröffentlichten Bericht gegeben zu haben, in dem Mörgelis Arbeitsleistung an der Universität ein Thema war.

Auf die Frage von Journalisten, ob es im Fall Mörgeli etwas Neues gebe, soll Riklin geantwortet haben, dass es bald Neuigkeiten gebe und dass es für Herrn Mörgeli nicht gut aussehe.

Vor Gericht stritten die Parteien nun heftig, ob sich diese Äusserung auf den noch unveröffentlichten Bericht bezog oder nur allgemein auf die Person von Mörgeli, wie die Verteidigung betonte.

Die Verteidigung warf Mörgeli vor, er wolle eine politische Konkurrentin auf juristischem Weg ausschalten. Mörgeli seinerseits konterte, Riklin sei "jedes Mittel recht, um mich zu diffamieren".

Für Obergericht ist der Fall klar

Die zweite Strafkammer des Obergerichts schenkte der Version der Verteidigung keinen Glauben. "Für uns ist klar, dass sich Riklins Äusserungen auf den Bericht bezogen", betonte der Strafkammer-Vorsitzende Andreas Weber.

Die Zürcher CVP-Natonal- und Unversitätsrätin habe über die Stossrichtung des Berichts Bescheid gewusst und auch darüber, dass er bald veröffentlicht werden sollte. Nur so liessen sich die Aussagen erklären. Belege dafür fand das Obergericht auch in Zeugenaussagen.

Ob der Bericht zum Tatzeitpunkt schon in einer Endfassung vorlag oder nicht, war für das Obergericht nicht relevant. Interessiert habe in der Öffentlichkeit die Stossrichtung des Berichts, also die Frage, wie es um Mörgeli bestellt sei. Und genau dieses Geheimnis habe Riklin preis gegeben.

Zeugenaussagen belegten, dass man im Universitätsrat übereingekommen sei, die öffentliche Information in dieser heiklen Sache sorgfältig vorzubereiten, führte Weber aus. Das allein zeige auf, dass man eben gerade vermeiden wollte, dass etwas vorher an die Öffentlichkeit gelangt.

Als Mitglied des Universitätsrats gehöre Riklin einer Behörde an und unterstehe damit dem Amtsgeheimnis. Auch in dieser Frage urteilte das Obergericht anders als die Vorinstanz.

fest (Quelle: sda)

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