Dienstag, 12. Mai 2015 / 10:50:00
TIR referiert an der Schweizerischen Tierärztetagung in Basel
Vom 6.-8. Mai 2015 fand in Basel die dritte Schweizerische Tierärztetagung statt. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) referierte am 7. und 8. Mai über die tierschutzrechtlichen Aspekte der tiergestützten Therapie. Dabei fokussierte sie insbesondere auf die Tierwürde und zeigte die möglichen Belastungsfaktoren im Zusammenhang mit dem Einsatz von Tieren im Therapiebereich auf.
Die positiven Einflüsse, die Tiere auf Menschen haben, sind unbestritten. So können sie helfen, Stress abzubauen, das soziale Verhalten von Personen oder die Heilung von Erkrankungen positiv zu fördern. Um diese Effekte gezielt zu nutzen, werden Tiere in vielfältiger Weise für therapeutische Zwecke verwendet. Selbstverständlich darf bei solchen Einsätzen das Wohl des Tieres nie ausser Acht gelassen werden.
Wer sein Tier zu Therapiezwecken einsetzt, ist aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht primär als Therapeut zu betrachten, sondern in erster Line als Tierhalter, der die Verantwortung für das Wohlergehen seines Tieres trägt und dieses vor übermässiger Belastung zu schützen hat. Dementsprechend muss der Halter auch im Rahmen der tiergestützten Therapie die allgemeinen Bestimmungen des Tierschutzrechts beachten.
Über die tierschutzrechtlichen Aspekte der tiergestützten Therapie
Um einen Beitrag zur Sensibilisierung des tiermedizinischen Fachpersonals für die möglichen Belastungen der zu therapeutischen Zwecken eingesetzten Tiere zu leisten, referierte Christine Künzli, stellvertretende Geschäftsleiterin der TIR und Rechtsanwältin, an der dritten Schweizerische Tierärztetagung am 7. und 8. Mai über die tierschutzrechtlichen Aspekte der tiergestützten Therapie. Dabei ging sie insbesondere auf die rechtlich geschützte Tierwürde ein und warnte vor einer übermässigen Instrumentalisierung oder Überforderung von Tieren im Rahmen von tiergestützten Interventionen.
Die Grenzen zwischen Gebrauch und Missbrauch von Tieren zu therapeutischen Zwecken sind fliessend und werden von der Tierschutzgesetzgebung noch zu wenig umschrieben. Wünschenswert wären daher konkrete Tierschutzbestimmungen über die therapeutische Verwendung von Tieren, wie etwa spezifische Vorschriften über die Einsätze selbst, die Einführung einer Ausbildungspflicht für Personen, die eine Form der tiergestützten Therapie anbieten möchten, sowie eine Auflistung von Tierarten, die nicht zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden dürfen.
li (Quelle: Tier im Recht)
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