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Die Volksinitiative «Für die Volksschule» sieht vor, dass erst ab der Sekundarstufe mehr als eine Fremdsprache unterrichtet wird.

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www.uebergeordnetem.info, www.volksschule.info, www.widerspricht.info, www.initiative.info

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Donnerstag, 7. Mai 2015 / 13:51:02

Initiative «Für die Volksschule» widerspricht übergeordnetem Recht

St. Gallen - Die Volksinitiative «Für die Volksschule» ist ungültig. Das Verwaltungsgericht stützt einen Entscheid der St. Galler Regierung. Die Initiative des Komitees «Starke Volksschule St. Gallen» will die Beschränkung auf eine Fremdsprache in der Primarschule.

Dieser Teil der Initiative stehe der in Artikel 61a der Bundesverfassung vorgeschriebenen Pflicht für einen durchlässigen schweizerischen Bildungsraum zu sorgen entgegen, aber auch dem Harmos-Konkordat, wie das St. Galler Verwaltungsgericht in seinem am Donnerstag publizierten Urteil festhält.

Die Volksinitiative «Für die Volksschule» sieht vor, dass erst ab der Sekundarstufe mehr als eine Fremdsprache unterrichtet wird. Die Initiative widerspricht deshalb übergeordnetem Recht, soweit sie für den Lehrplan der Primarstufe vorschreibt, dass höchstens eine Fremdsprache unterrichtet wird.

Lehrplan 21 verhindern

In diesem Punkt habe die Vorinstanz deshalb zu Recht einen offenen Widerspruch zum Harmos-Konkordat festgestellt. Die verbleibenden Teile der Volksinitiative bildeten für sich allein betrachtet keine tragfähige Grundlage für eine Gesetzesinitiative. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

Eigentliches Ziel des Komitees «Starke Volksschule St. Gallen» ist der Lehrplan 21. Die Einführung soll verhindert werden. Das St. Galler Stimmvolk muss nochmals über den Harmos-Beitritt abstimmen; eine Initiative, die den Austritt aus dem Harmos-Konkordat verlangt, ist zustande gekommen.

Das Komitee wollte zudem noch für die Initiative «Für die Volksschule» Unterschriften sammeln. Darin ging es um Änderungen im Volksschulgesetz. Diese zweite Initiative hatte die St. Galler Regierung aber für ungültig erklärt, weil solche Gesetzesänderungen nicht möglich seien, solange der Kanton Mitglied des Harmos-Konkordats sei. Gegen diesen Entscheid hatte das Komitee vor Verwaltungsgericht rekurriert.

flok (Quelle: sda)

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