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Das letzte Wort zur Verfassungsänderung hätte das Volk.

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Freitag, 31. Oktober 2014 / 18:42:00

Erleichterte Einbürgerung für dritte Generation?

Bern - Personen der dritten Ausländergeneration sollen sich in der Schweiz leichter einbürgern lassen können. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK) hat einen einen Entwurf zur Änderung der Bundesverfassung und des Bürgerrechtsgesetzes verabschiedet.

Die Vorlage geht auf eine parlamentarische Initiative der Waadtländer SP-Nationalrätin Ada Marra zurück, welcher die zuständigen Kommission beider Räte zugestimmt hatten. Die Arbeiten verzögerten sich, weil die Nationalratskommission zuerst die Revision des Bürgerrechtsgesetzes abwarten wollte.

Nun hat sie die Vorlage mit 15 zu 7 Stimmen verabschiedet, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten. Eine automatische Einbürgerung bei Geburt in der Schweiz ist nicht vorgesehen: Auch Personen der dritten Ausländergeneration sollen das Schweizer Bürgerrecht nur auf Antrag erhalten, gegebenenfalls auf Antrag der Eltern.

Schon der Grossvater

Als Bedingung für die erleichterte Einbürgerung schlägt die Kommission vor, dass mindestens ein Grosselternteil bereits ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besessen hat und mindestens ein Elternteil hier geboren oder vor dem 12. Altersjahr eingewandert ist.

Ausserdem soll der Lebensmittelpunkt der einbürgerungswilligen Person zum Zeitpunkt ihrer Geburt in der Schweiz gewesen sein. Schliesslich muss die Person über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen.

Änderung der Verfassung

Stimmen National- und Ständerat der Änderung zu, wird das Volk das letzte Wort haben, da die Bundesverfassung geändert werden müsste. Anders als für die normalen Einbürgerungsverfahren ist für die erleichterte Einbürgerung der Bund allein zuständig. Gemäss Bundesverfassung regelt er den Erwerb des Bürgerrechts jedoch nur bei Abstammung, Heirat und Adoption.

Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können heute insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen. Die erleichterte Einbürgerung von Ausländern der zweiten und dritten Generation hatte das Volk zuletzt 2004 an der Urne abgelehnt.

Gegner: faktisch Automatismus

Auch der neue Anlauf, der sich auf die dritte Generation beschränkt, stösst auf Widerstand: Eine Minderheit der Nationalratskommission beantragt dem Rat, auf die Vorlage nicht einzutreten. Sie erachtet die bestehenden Regelungen zur erleichterten Einbürgerung für ausreichend. Mit der vorgeschlagenen Regelung würde aus ihrer Sicht de facto ein Automatismus eingeführt.

Die generellen Einbürgerungsregeln sind erst vor kurzem geändert worden. Im Sommer haben National- und Ständerat das revidierte Bürgerrechtsgesetz verabschiedet. Neu ist die Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) eine zwingende Voraussetzung. Im Gegenzug zu dieser Verschärfung hätte der Bundesrat die Mindestaufenthaltsdauer auf acht Jahre senken wollen. Die Räte entschieden sich jedoch am Ende für zehn Jahre.

Integration als Voraussetzung

Die kantonalen Gesetze müssen künftig eine Mindestaufenthaltsdauer zwischen zwei und fünf Jahren vorsehen. Eingebürgert werden soll ausserdem nur, wer gut integriert ist. Das Gesetz formuliert Kriterien wie die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung sowie die Fähigkeit, sich im Alltag in einer Landessprache zu verständigen, und zwar in in Wort und Schrift.

Die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung für Ehepartner wurden im Zug der Gesetzesrevision verschärft: Wer eingebürgert werden will, muss künftig auch im erleichterten Verfahren die Kriterien für eine erfolgreiche Integration erfüllen.

bert (Quelle: sda)

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