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Wer in einem universitären Medizinalberuf selbständig tätig ist, soll zudem eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen müssen. (Symbolbild)

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www.medizinalberufegesetz.info, www.nationalrat.info, www.ergaenzungen.info, www.schreibt.info

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Mittwoch, 10. September 2014 / 10:23:24

Nationalrat schreibt Ergänzungen ins Medizinalberufegesetz

Bern - Das revidierte Medizinalberufegesetz soll die medizinische Grundversorgung und die Hausarztmedizin stärken und mit Ausbildungszielen auch der neu in der Verfassung verankerten Komplementärmedizin Rechnung tragen. Damit sind die Räte einverstanden.

In einzelnen Punkten hat nach dem Ständerat am Mittwoch auch der Nationalrat noch Ergänzungen am Gesetz angebracht. Er folgte dabei den Anträgen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK). Die Vorlage geht zurück an den Ständerat.

Umstritten war im Nationalrat einzig, ob eine Landessprache beherrschen muss, wer sich ins Medizinalberuferegister eintragen lassen will - der Eintrag ist Voraussetzung, um einen universitären Medizinalberuf ausüben zu können. Die Mehrheit wollte damit sicherstellen, dass auch Spitalärztinnen und -ärzte eine Landessprache beherrschen.

Rücksicht auf Forscher

Eine Minderheit wollte auf dieses Kriterium verzichten, mit Rücksicht auf Forscherinnen und Forscher und hochspezialisierte Ärzte, die keinen oder kaum Kontakt mit Patienten haben.

In den Augen der Minderheit sollten Sprachkenntnisse zwar als Information in das Register aufgenommen werden. Effektiv massgebend sein sollten sie aber erst für die Erteilung einer Praxisbewilligung in einem Kanton oder einer Anstellung in einem Spital.

Die übrigen von der SGK angebrachten Ergänzungen hiess der Rat stillschweigend gut. Wer Pharmazie studiert, soll demnach auch Kenntnisse über Impfungen und «angemessene Grundkenntnisse» über die Diagnose und Behandlung von häufigen Gesundheitsstörungen und Krankheiten erwerben.

Und nicht nur selbständig tätige Ärzte und Chiropraktoren müssen nach dem Willen des Nationalrates einen eidgenössischen Weiterbildungstitel vorlegen, sondern auch Apothekerinnen und Apotheker.

Pflicht für Berufshaftpflichtversicherung

Wer in einem universitären Medizinalberuf selbständig tätig ist, soll zudem eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen müssen. Andere gleichwertige Sicherheiten genügen dem Nationalrat nicht.

Auch den Informationsaustausch zu Disziplinarmassnahmen präzisierte der Nationalrat. Den Kantonen will er ausdrücklich die Möglichkeit geben, Informationen über Disziplinarmassnahmen auszutauschen. Schliesslich entschied der Rat, dass die Aufsichtsbehörden gewisse Aufsichtsaufgaben an kantonale Berufsverbände delegieren können.

flok (Quelle: sda)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=637701

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Foto: hpgruesen (Pixabay License)

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