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Dienstag, 29. Juli 2014 / 10:24:12

Stellungnahme zu drei Amtsverordnungen im Bereich Tierschutz

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) unterbreitete interessierten Kreisen diesen Frühling drei Amtsverordnungen zur Stellungnahme.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) unterbreitete interessierten Kreisen diesen Frühling drei Amtsverordnungen zur Stellungnahme. Die drei zur Anhörung vorgelegten Verordnungen befassen sich mit dem Tierschutz beim Züchten, bei der Haltung von Hunden und Heimtieren sowie bei der Haltung von Wildtieren. Auch die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) reichte vergangene Woche eine Vernehmlassung mit kritischen Anmerkungen und Gegenvorschlägen ein.

Die TIR begrüsst in ihrer Stellungnahme zur Amtsverordnung zum Tierschutz beim Züchten die vom BLV vorgenommene Konkretisierung des bereits seit 2008 in der Tierschutzverordnung verankerten Qualzuchtverbots. Die Verordnung beziehungsweise ihre Anhänge sehen eine nach der Meinung der TIR sinnvolle Einteilung von Zuchtformen in vier Belastungskategorien vor.

Kritik 1

Zu kritisieren ist dabei allerdings, dass das BLV die Verantwortung über die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen mehrheitlich den Zuchtverbänden überträgt. Dies ist nicht nur deshalb problematisch, weil sich für zahlreiche Tierarten bislang noch gar keine Zuchtorganisationen etablieren konnten, sondern auch weil es sich dabei um private Institutionen handelt, die einem Interessenskonflikt unterliegen und deshalb die Umsetzung des Qualzuchtverbots nicht objektiv sicherstellen können. Die TIR schlägt deshalb vor, dass die Oberaufsicht und Kontrolle beim BLV und den kantonalen Veterinärbehörden liegt. Es sollte ausserdem eine Datenbank geschaffen werden, in die sämtliche Zuchttiere, unabhängig ihrer Art und Rasse, mit Untersuchungsergebnissen, Stammbaum und Belastungseinteilung eingetragen werden müssen. Zusätzlich sind Zuchtorganisationen zu verpflichten, dem BLV jährlich einen Bericht über den aktuellen Stand der erblich bedingten Belastungen der Zuchttiere und ihrer Nachkommen sowie über die Häufigkeit belasteter Individuen einzureichen und dabei konkrete Massnahmen sowie Rückzüchtungs- und Einkreuzungsprogramme vorzuschlagen.

Kritik 2

Der zweite Verordnungsentwurf befasst sich mit der Haltung von Hunden und Heimtieren und ist nach Ansicht der TIR ersatzlos zu streichen. Eine weitere Verordnung würde neben der Tierschutzverordnung und der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren zu einer Rechtsunsicherheit führen. Die Regelungsinhalte einiger der vorgeschlagenen Normen sind dabei identisch mit bereits bestehenden Vorschriften. Die TIR kritisiert in ihrer Stellungnahme insbesondere Art. 7 des Verordnungsentwurfs, mit dem versucht wird, das übermässige Aggressionsverhalten bei Hunden zu definieren. Dabei werden Laienbegriffe mit ethologischen Fachausdrücken vermischt, was eine rechtskonforme Auslegung der Bestimmung erschwert. Zudem werden normales Aggressions- und anderes hundetypisches Verhalten zu Unrecht pönalisiert, während tatsächlich problematische Verhaltens- und Umgangsweisen nicht angesprochen werden.

In ihrer Vernehmlassung zur Wildtierverordnung kritisiert die TIR vor allem die Bestimmungen zur Haltung von Tieren in Zirkussen. Hier schlägt die TIR vor, dass die Anforderungen für die Erteilung einer entsprechenden Wildtierhaltebewilligung gegenüber dem Verordnungsentwurf erhöht werden. So sollte künftig jeder Zirkus, der Wildtiere hält, im Rahmen der Tournee-Bewilligung aufzeigen müssen, wie seine Wildtiere gehalten und untergebracht werden und wie sich ihr Einsatz in der Manege gestaltet. Ausserdem sollen nach Meinung der TIR die Mindestanforderungen an das Innengehege maximal um zehn – und nicht wie vorgeschlagen um dreissig – Prozent eingeschränkt werden dürfen.

Die TIR hofft auf eine wohlwollende Prüfung ihrer Vorschläge und eine entsprechende Anpassung der Entwürfe. Die gesamte Stellungnahme der TIR kann hier eingesehen werden.

 

li (Quelle: Tier im Recht)

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