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Mittwoch, 12. März 2014 / 14:25:00

Tiere brauchen Gesellschaft

Die Erfüllung sozialer Bedürfnisse bedeutet einen zentralen Punkt für die Sicherstellung des Wohlergehens der Tiere.

Um deren Wohlergehen sicherzustellen ist unter anderem erforderlich, dass Tieren, die natürlicherweise in sozialen Gruppen leben, angemessene Kontakte zu Artgenossen ermöglicht werden. So ist seit dem Jahr 2008 im Schweizer Tierschutzrecht ausdrücklich festgeschrieben, dass Tieren sozial lebender Arten Kontakt zu Artgenossen geboten werden muss.

Rechtlicher Anspruch auf artgerechte Sozialkontakte

Der Grundsatz, dass Tieren artgerechte Sozialkontakte zu gewähren sind, gilt sowohl für Heim- als auch für Nutz- und Versuchstiere. So dürfen zahlreiche Tierarten- wie beispielsweise Meerschweinchen, Ratten, Chinchillas und viele weitere Nager, sowie Ziervögel und Zierfische nicht mehr Einzeln gehalten werden. Bei Hunden und Katzen hingegen kann der Umgang mit Menschen (als angemessener Sozialpartner) und Artgenossen sowie genügend Beschäftigungsmöglichkeiten genügen, sodass sie nicht mit einem Artgenossen zusammen gehalten werden müssen. Der Leitgedanke, wonach die Tiere ihre sozialen Bedürfnisse ausleben können sollen wird jedoch leider nicht überall konsequent Rechnung getragen. Somit genügt es, rein rechtliche betrachtet, bei anderen Tierarten wie Schafen, Ziegen oder Pferde, wenn ihnen Sicht- Hör- und Geruchskontakt zu anderen Artgenossen geboten wird.

Bedauerliche Ausnahmen

Zurückzuführen sind solche Ausnahmen meist auf wirtschaftliche Interessen oder Praktikabilitätsüberlegungen. So wird etwa die Regelung, dass Kaninchen lediglich die ersten acht Lebenswochen mit Artgenossen gehalten werden müssen, damit begründet, dass ihre Haltung in der Gruppe erhöhte Anforderungen an den Tierhaltenden stellt. Dieser ist allerdings in der Pflicht dem Wohlergehen und den Bedürfnissen seiner Tiere bestmöglich gerecht zu werden. Wer einem Tier, das normalerweise in sozialen Verbänden lebt, aufgrund mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten keine Gruppenhaltung bieten kann, sollte daher am besten auf dessen Haltung verzichten.

li (Quelle: Tier im Recht)

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