Freitag, 14. Februar 2014 / 10:02:59
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Verfügung gegen NZZ aufgehoben
Bern - Im Streit über die Berichterstattung der «Neuen Zürcher Zeitung» (NZZ) über den Datendiebstahl bei der Swisscom hat das Berner Handelsgericht die superprovisorische Verfügung aufgehoben. Swisscom akzeptiert laut einer Mitteilung vom Freitag den Entscheid.
Die NZZ zeigte sich «zufrieden, aber nicht überrascht» über die Aufhebung. «Für uns ist diese Geschichte damit abgeschlossen», sagte NZZ-Mediensprecherin Bettina Schibli auf Anfrage.
Verstoss gegen Bundesgesetz
Die Swisscom wiederum betonte, dass auch wenn die superprovisorische Verfügung aufgehoben wurde, so habe das Handelsgericht in der Urteilsbegründung klar festgestellt, dass ein weiteres, häppchenweises Publizieren von Erkenntnissen einen Verstoss gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen könnte.
Swisscom will Umstände geklärt haben
Swisscom will alles daran setzen, dass die sich immer noch im Besitz der NZZ befindlichen Daten vollständig vernichtet werden. Swisscom äussert zudem die Hoffnung, dass die NZZ weiter dazu beitrage, die konkreten Umstände zu klären, unter denen die Datenbänder abhandengekommen sind.
Der Telekom Konzern hatte am 20. Dezember 2013 eine superprovisorische Verfügung gegen die NZZ beantragt. Gemäss der Verfügung wurde es der NZZ untersagt, Daten von Swisscom Kunden zu veröffentlichen, die von vier im Jahr 2012 gestohlenen Datenträgern stammten.
Die NZZ hatte am 18. September 2013 publik gemacht, dass die Redaktion im Besitz der Datenbänder ist. Swisscom hatte in der Folge umgehend Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht. Die NZZ hat die Daten weiter ausgewertet und in einem weiteren Artikel vom 20. Dezember 2013 auch einzelne Kundennamen veröffentlicht.
Vernichtung der Daten
Für eine solche weitergehende Publikation und die Veröffentlichung von Kundendaten bestand aus der Sicht von Swisscom kein öffentliches Interesse. Um die Interessen der Kunden zu wahren, forderte Swisscom von der NZZ die Herausgabe und Vernichtung der ihr noch vorliegenden Daten sowie den Verzicht auf weitere Publikationen von Daten.
bg (Quelle: sda)
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