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In der Öffentlichkeit gilt: Hundehalter sollten ihre Schützlinge stets unter Kontrolle haben.

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Dienstag, 21. Januar 2014 / 08:30:00

Gehören Hunde an die Leine?

Verantwortungsbewusste Halter führen ihre Hunde auf öffentlichen Strassen an der Leine. Dennoch kommt es vor, dass Hundehalter ihr Tier an öffentlichen Plätzen wie Einkaufspassagen, Bahnhöfen oder sogar befahrenen Strassen frei laufen lassen.

Verantwortungslos - auch dem Tier gegenüber

Dies ist nicht nur gegenüber Menschen respektlos, die sich vor Hunden fürchten, oftmals wird auch das Tier selbst leichtsinnig gefährdet. Selbst ein gut erzogener und folgsamer Hund versteht die Verkehrsregeln nicht und kann das Verhalten von Fahrzeuglenkern nicht voraussehen. Tragische Unfälle können die Folge sein. In der Öffentlichkeit gilt: Hundehalter sollten ihre Schützlinge stets unter Kontrolle haben.

Vorsicht bissiger Hund

Das Missachten der im Grunde selbstverständlichen Aufsichtspflicht kann denn auch zu tragischen Beissvorfällen führen. In den letzten Jahren haben einzelne dramatische Vorfälle die hundekritischen Tendenzen in der Bevölkerung verstärkt. Die eigentliche Ursache für die teilweise ablehnende Haltung vieler Leute liegt aber häufig nicht im Tier, sondern vielmehr in der Rücksichts- und Gedankenlosigkeit des Halters.

Da Kinder doppelt so häufig Opfer von Bissvorfällen werden wie Erwachsene und diese meist geschehen, wenn Hund und Kind unbeaufsichtigt sind, sollten Hunde vor allem in Anwesenheit von Kindern im Auge behalten werden, so besonders auf Spielplätzen. Im Kanton Zürich ist das Mitführen von Hunden auf Spiel- oder Sportfeldern, Pausenplätzen, Badeanstalten und an weiteren behördlich signalisierten Orten sogar gänzlich verboten.

Achtung Jogger

Ebenso muss ein Halter seinen frei laufenden Hund bei Begegnungen mit Joggern, Fahrradfahrern oder Reitern jederzeit zurückrufen können. Trifft er auf einen anderen Hundehalter, der sein Tier an der Leine führt, so hat er seinen eigenen Hund ebenfalls an die Leine zu nehmen.

Kantonale Unterschiede

Sicherheitspolizeiliche Regelungen zum Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Hunden sind kantonal geregelt. Die jeweiligen Bestimmungen unterscheiden sich teilweise stark voneinander. Ist ein Ferienausflug oder Umzug in einen anderen Kanton vorgesehen, muss man sich also vorerst nach dem dort geltenden Hundegesetz erkundigen. So sind z.B. im Kanton Wallis seit 2006 zwölf Hunderassen verboten. Für Halter von Hunden, die nach Walliser Recht verboten sind, bedeutet dies, dass rechtzeitig vor einem Urlaub in diesem Kanton eine Bewilligung beim kantonalen Veterinärdienst für einen Kurzaufenthalt eingeholt werden muss. Zudem muss das Tier stets an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Das pauschale Verbot bestimmter Rassen und die das Hundewohl erheblich einschränkende permanente Leinen- und Maulkorbpflicht ist aus Sicht des Tierschutzes kritisch zu hinterfragen.

Je verantwortungsvoller Tierhalter mit ihrem Hund und ihrer Umwelt umgehen, umso besser lässt sich die Zahl unerwünschter Zwischenfälle senken. So kann der nicht selten zu spürenden Feindseligkeit gegenüber Hunden und Hundehaltern der Boden entzogen werden.

li (Quelle: Tier im Recht)

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  • Tier im Recht (TIR)
    Übersicht über die kantonalen Hundevorschriften.
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    Donnerstag, 6. Juni 2013 / 10:14:00
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