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Der Landwirt wollte seine Rinder nicht gegen die Blauzungenkrankheit impfen. (Archivbild)

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Dienstag, 24. Dezember 2013 / 12:47:00

Kantonsrat wegen Tierquälerei verurteilt

Lausanne - Die Verurteilung des Bauern und grünen Zürcher Kantonsrats Urs Hans wegen Impfverweigerung und fahrlässiger Tierquälerei ist definitiv. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde gegen das Urteil des Zürcher Obergerichts abgewiesen.

Das Zürcher Obergericht hatte den Bio-Landwirt und Politiker im vergangenen März wegen mehreren Verstössen gegen das Tierseuchen- und Tierschutzgesetz zu 3000 Franken Busse verurteilt. Unter anderem hatte sich Urs Hans geweigert, seine Rinder gegen die Blauzungenkrankheit zu impfen.

Homöopathie für krankes Rind

Zudem wurde Hans der fahrlässigen Tierquälerei für schuldig erachtet. Er hatte ein krankes Rind homöopathisch behandelt und trotz Verschlechterung seines Zustandes keinen Tierarzt gerufen. Das kantonale Veterinäramt entschied dann anlässlich eines Kontrollgangs, das Rind umgehend einzuschläfern.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Hans nun abgewiesen. In Bezug auf die Impfverweigerung hatte er erfolglos argumentiert, dass er für sein Vorgehen über viel Erfahrung verfüge, da er seit über acht Jahren hätte impfen müssen. Er selber und weitere Bauern hätten Impfschäden erlitten. Es sei um Leben und Tod der Tiere gegangen.

Keine berechtigten Interessen

Das Bundesgericht hält ihm entgegen, dass keine derart ausserordentlichen Umständen vorliegen würden, mit denen er seine Weigerung im Sinne der «Wahrnehmung berechtigter Interessen» rechtfertigen könnte. Die vom Gesetzgeber einkalkulierten Folgen einer gesetzlichen Regelung seien grundsätzlich hinzunehmen.

Was das kranke Rind betrifft, wurde Hans laut Bundesgericht angelastet, trotz einschlägiger Erfahrung auf den augenscheinlich besorgniserregenden Zustand des Rindes nicht reagiert zu haben.

Tierhalter seien grundsätzlich verantwortlich dafür, dass kranke Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt würden. Hans habe nicht die Vorsicht beachtet, zu der er verpflichtet gewesen wäre und müsse sich zumindest den Vorwurf der Fahrlässigkeit gefallen lassen. (Urteil 6B_426/2013 vom 18. Dezember 2013)

bg (Quelle: sda)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=610926

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Foto: hpgruesen (Pixabay License)

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