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Das korrekte Vorgehen bei der Meldung von Missständen soll konkretisiert werden. (Symbolbild)

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Mittwoch, 20. November 2013 / 16:42:00

Kein stärkerer Schutz für Whistleblower

Bern - Der Bundesrat tut sich schwer mit dem Schutz von Whistleblowern. Nach viel Kritik in der Vernehmlassung schlägt er dem Parlament vor, den Kündigungsschutz nicht auszubauen. Grundsätzlich nicht erlaubt sein soll es, die Öffentlichkeit über Missstände zu informieren.

Konkretisieren will der Bundesrat nun lediglich das Vorgehen, damit eine Meldung als rechtmässig gilt. Heute sind es die Gerichte, die diese Beurteilung vornehmen. Sie müssen dabei abwägen zwischen dem Recht auf freie Meinungsäusserung des Arbeitnehmers, dessen vertraglichen Pflichten und den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers.

Mehr Rechtssicherheit

Wer Missstände an seinem Arbeitsplatz melden will, wird in diesem Spannungsfeld Mühe haben, die Rechtmässigkeit seines Vorgehens einzuschätzen. Mit einer Änderung des Obligationenrechts möchte der Bundesrat darum die Kriterien konkretisieren, wann die Meldung von Unregelmässigkeiten rechtmässig ist und wann nicht.

Er schlägt eine Art Kaskade vor, wobei er der internen Behandlung von Meldungen den Vorrang einräumt vor der Meldung an eine Behörde. Damit will der Bundesrat dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, selbst gegen Unregelmässigkeiten vorzugehen und diese zu beseitigen, wie es in der am Mittwoch veröffentlichten Botschaft heisst.

So ist die Meldung an eine Behörde nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber ein internes Meldesystem geschaffen hat. Ist kein solches System vorhanden, darf der Sachverhalt nur gegen aussen offengelegt werden, wenn der Arbeitgeber auf die Meldung nicht reagiert oder wenn seine Reaktion offensichtlich ungenügend ist.

Keine Information der Öffentlichkeit

In bestimmten Fällen darf die Behörde jedoch auch direkt informiert werden, etwa wenn anderen Arbeitnehmern nach einer Meldung bereits unrechtmässig gekündigt wurde. Auf jeden Fall dürfen Behörden aber nur bei Straftaten und Verstössen gegen das öffentliche Recht einbezogen werden.

Eine direkte Information der Öffentlichkeit ist in keinem Fall zulässig. Die Rolle des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin «beschränkt sich darauf, die Information an die betreffende Behörde weiterzuleiten», schreibt der Bundesrat. So bleibe die Umsetzung des Gesetzes in der Zuständigkeit der Behörde.

Einzig wenn die zuständige Behörde Auskünfte über den Stand des Verfahrens verweigert, dürfen Medien oder Organisationen eingeschaltet werden.

Missbräuchliche Entlassung bleibt gültig

Hält sich der Arbeitnehmer bei der Meldung an das vorgeschriebene Vorgehen und wird ihm trotzdem gekündigt, gilt die Kündigung als unrechtmässig oder missbräuchlich. Wie bis anhin bleibt eine solche Kündigung gültig, jedoch hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von maximal sechs Monatslöhnen.

Auf einen ausgebauten Kündigungsschutz will der Bundesrat verzichten. Grund ist die Kritik in der Vernehmlassung, insbesondere am Vorschlag, die Entschädigung von sechs auf zwölf Monatslöhne zu erhöhen.

Arbeitnehmerorganisationen hätten mit der Annullierung unrechtmässiger Kündigungen noch weiter gehen wollen. Vor allem von Seiten der Wirtschaft waren jedoch grundsätzliche Zweifel an der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung geäussert worden.

Die vorgeschlagenen Änderungen gelten nur für private Unternehmen. Der Bund und viele Kantone haben bereits eine allgemeine Meldepflicht für strafbare Handlungen eingeführt.

fajd (Quelle: sda)

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