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Die Abzocker-Initiative wird ab dem 1. Januar 2014 umgesetzt. (Archivbild)

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Mittwoch, 20. November 2013 / 14:10:00

Verordnung zur Abzocker-Initiative steht

Bern - Die Abzocker-Initiative wird ab dem 1. Januar 2014 umgesetzt. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Verordnung dazu verabschiedet und auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt. Nach der Vernehmlassung änderte er die Regeln in mehreren Punkten.

Gemildert hat der Bundesrat die Strafbestimmungen. Um die Verhältnismässigkeit und die Kohärenz zum übrigen Strafrecht zu wahren, beschloss er ein differenzierteres System. Der Strafrahmen sei stärker auf den Unrechtsgehalt des jeweiligen Verhaltens abgestimmt worden, schreibt er in einem Bericht zur Verordnung.

Sowohl eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren als auch eine Geldstrafe ist nur noch vorgesehen, wenn Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung oder des Beirats unzulässige Vergütungen ausrichten oder beziehen.

Nur bei Handlungen «wider besseren Wissens»

Bei Widerhandlungen gegen andere Bestimmungen - etwa Wahlbestimmungen - drohen dagegen nur noch eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, nicht beides. Mildere Strafen sind auch für Vorsorgeeinrichtungen vorgesehen, die ihre Pflichten verletzen.

Nicht als unzulässige Vergütungen gelten zudem Darlehen, Kredite und Renten, auch wenn diese nicht den statutarischen Vorgaben entsprechen. Neu ist weiter, dass die Täter «wider besseren Wissens» gehandelt haben müssen, also mit direktem Vorsatz. War ihr Handeln bloss eventualvorsätzlich, droht ihnen keine Strafe.

Abgangsentschädigungen definiert

Verboten sind künftig Abgangsentschädigungen und Provisionen für konzerninterne Umstrukturierungen. Bei den Abgangsentschädigungen hat der Bundesrat präzisiert, was darunter fällt. Es geht ausschliesslich um Abgangsentschädigungen, die vertraglich vereinbart oder statutarisch vorgesehen sind.

Nicht als Abgangsentschädigung gelten Vergütungen, die bis zur Beendigung der Vertragsverhältnisse geschuldet sind. Mit dieser Präzisierung werde Rechtssicherheit geschaffen, schreibt der Bundesrat.

Antrittsprämien zulässig

Die Verordnung verbietet auch Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden. Antrittsprämien sind allerdings weiterhin zulässig. Dies war bereits im Entwurf so vorgesehen.

Als Antrittsprämien gelten Entschädigungen für Ansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, die dem Betroffenen zugestanden hätten, wenn er nicht das Unternehmen gewechselt hätte. Dies können beispielsweise gesperrte Aktien sein.

Stimmpflicht nur bei bestimmten Fragen

Abgeschwächt hat der Bundesrat nach der Vernehmlassung ferner die Stimmpflicht für Vorsorgeeinrichtungen. Die Stimmpflicht besteht nur für jene Abstimmungen, die in der Verordnung erwähnt sind. Es handelt sich um Verwaltungsratswahlen, Abstimmungen über Vergütungen sowie gewisse Statutenbestimmungen.

Dafür dürfen die Vorsorgeeinrichtungen nicht auf eine Stimmabgabe verzichten, sondern sich nur der Stimme enthalten, sofern dies dem Interesse der Versicherten entspricht. Ursprünglich hatte der Bundesrat auch den Verzicht auf eine Stimmabgabe erlauben wollen.

Rechenschaft ablegen

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihren Versicherten gegenüber mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht Rechenschaft darüber ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nachgekommen sind.

Folgen sie den Anträgen des Verwaltungsrates nicht oder enthalten sie sich der Stimme, müsse sie ihr Stimmverhalten detailliert offenlegen. Diesen letzten Punkt fügte der Bundesrat nach der Vernehmlassung ein.

«Übermässige Vergütungen» statt «Abzockerei»

Geändert hat der Bundesrat nach Kritik in der Vernehmlassung schliesslich den Titel der Verordnung. Diese trägt nicht mehr den Namen «Verordnung gegen die Abzockerei», sondern «Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften». Bürgerliche Parteien und Wirtschaftsverbände hatten sich am früheren Titel gestört.

Gemäss den neuen Bestimmungen stimmt die Generalversammlung künftig jährlich über die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Beirats und der Geschäftsleitung ab. Die Abstimmungen haben bindende Wirkung. Die Gesellschaft regelt in den Statuten die Einzelheiten und das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung.

Übergangsfrist für manche Punkte

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen ab dem 1. Januar 2014. In mehreren Bereichen wird den Aktiengesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen jedoch eine Übergangsfrist gewährt.

Das Stimmvolk hatte die Abzocker-Initiative von Thomas Minder am 3. März mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68 Prozent angenommen. Das Volksbegehren verpflichtet den Bundesrat dazu, innerhalb eines Jahres eine Verordnung zur Umsetzung zu erlassen. Diese wird solange gelten, bis das Parlament die neuen Verfassungsbestimmungen auf Gesetzesstufe umgesetzt hat.

tafi (Quelle: sda)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=606726

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