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Die frühe Aufklärung soll auch vor Übergriffen schützen. (Symbolbild)

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www.sexualkundeunterricht.info, www.dispensation.info, www.keine.info, www.vom.info

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Mittwoch, 14. August 2013 / 17:50:00

Keine Dispensation vom Sexualkundeunterricht

Basel - Das baselstädtische Appellationsgericht hat am Mittwoch zwei Rekurse abgewiesen, mit denen Eltern für ihre Kinder die Dispensation vom Sexualkundeunterricht bis in die zweite Primarschulklasse gefordert hatten. Es erachtet den Unterricht als rechtens.

Die Rekurrierenden, ein Elternpaar und eine alleinerziehende Mutter, waren zuvor bei den Schulbehörden und bei der Regierung mit ihren Begehren abgeblitzt. Das Appellationsgericht urteilte so als dritte Instanz. Da die Eltern nicht wegen Betroffenheit ihrer Kinder, sondern aus Prinzip klagten, war die Verfassungsmässigkeit zu prüfen.

Das Gericht hat nun die Leitlinien als grundrechtskonform beurteilt, wie nach Medienberichten dessen Präsident auf Anfrage sagte. Auf dieser Stufe sei der Sexualkundeunterricht zwar obligatorisch, aber nur reaktiv vorgesehen: Lehrpersonen sollten also nichts ohne Anlass von sich aus erklären, sondern nur wenn von Kinderseite Fragen kämen.

So sei diese Sexualkunde keine Persönlichkeitsrechtsverletzung; im Gegenteil werde damit die Schutzpflicht gegenüber den Kindern erfüllt. Tangiert würden hingegen die Erziehungsrechte der Eltern, doch laut dem Gerichtspräsidenten ist das gerechtfertigt: Rechtsgrundlage, ausreichendes öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit seien gegeben.

Unterrichtsziel auch Schutz vor Übergriffen

Schon die Regierung hatte befunden, der vom Erziehungsrat verabschiedete «Leitfaden Lernziel Sexuelle Gesundheit» sowie die Handreichung und die Unterrichtsmittel seien geeignet, die mit der Sexualkunde verfolgten öffentlichen Interessen zu erreichen - nämlich Schulkinder jeglichen Alters vor sexuellen Übergriffen zu schützen und für die gesundheitsrelevanten Aspekte von Sexualität zu sensibilisieren.

Entgegengekommen ist das Gericht den rekurrierenden Eltern nur in einem Detailpunkt, den Kosten: Weil ein Unterrichtsmittel anfangs offiziell «Sexbox» geheissen hatte, habe der Kanton Missverständnisse mitzuverantworten. Deswegen wurde das Verfahren der Vorinstanz für kostenlos erklärt - die Gerichtsgebühren hingegen müssen sie als Unterlegene bezahlen.

Die vorläufige Dispensation ihrer Kinder während des Verfahrens hatte den Eltern das Bundesgericht schon im März 2012 verwehrt. Von ursprünglich drei Rekursen war zudem einer zurückgezogen worden. Als nächste Instanz für einen allfälligen Rekurs gegen das Appellationsgerichtsurteil wäre das Bundesgericht zuständig.

Der Bub des rekurrierenden Ehepaares ist übrigens heute in der zweiten Primarklasse. Das Mädchen der rekurrierenden Mutter hingegen hat die zweite Primarklasse inzwischen hinter sich gelassen.

fajd (Quelle: sda)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=596111

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Foto: hpgruesen (Pixabay License)

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