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Wer sein Tier in einer solchen Situation zurücklässt handelt nicht nur gedankenlos.

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Mittwoch, 7. August 2013 / 12:05:00

Lassen Sie Ihren Hund nicht im überhitzten Auto zurück

Trotz alljährlicher Aufklärungskampagnen von Tierschutzorganisationen werden jeden Sommer regelmässig Hunde in überhitzten Fahrzeugen zurückgelassen. Viele Tiere leiden, einige sterben kläglich.

Obwohl allgemein bekannt sein sollte, dass die Temperatur in an der Sonne parkierten Autos innert kurzer Zeit erheblich steigt, sind sich viele Hundehalter der für ihre Tiere oft lebensbedrohlichen Situation nicht bewusst. Selbst wenn durch das Offenlassen schmaler Fensterspalten vermeintlich für Frischluftzufuhr gesorgt wird, ist das Zurücklassen im parkierten Auto während sommerlicher Temperaturen eine Gefahr für das Wohlbefinden und das Leben des Vierbeiners.

Die Lage wird oft unterschätzt und selbst schattige Parkplätze oder Parkhäuser können zur Hitzefalle werden, ebenso wie wolkenbedeckte, aber schwüle Tage.

Wer sein Tier in einer solchen Situation zurücklässt handelt nicht nur gedankenlos, sondern verstösst auch gegen das Tierschutzgesetz und kann sich je nach Fallkonstellation einer Vernachlässigung, Misshandlung oder qualvollen Tötung strafbar machen.

Hund im überhitzten Auto - was ist zu tun?

Auch wenn keine Gesetzespflicht zur Rettung von Tieren aus Notlagen besteht, sollte in entsprechenden Situationen selbstverständlich trotzdem etwas getan werden. Das Eingreifen in fremde Rechtsgüter ist dabei aber nur erlaubt, wenn die Notsituation nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Sofern möglich sollte zuerst der Tierhalter ausfindig gemacht werden, beispielsweise durch eine Lautsprecherdurchsage. Falls dies innert nützlicher Frist nicht möglich ist oder keinen Erfolg bringt, ist die Polizei oder die Feuerwehr zu alarmieren, die den Hund mit geeigneten Werkzeugen befreien kann.

Befindet sich das Tier aber bereits in schlechtem Gesundheitszustand, sodass akute Lebensgefahr besteht, kann nicht mehr zugewartet werden, bis der Tierhalter oder die Polizei eintrifft. In diesem Fall ist jedermann befugt, das Auto - selbstverständlich nur soweit möglich - zu beschädigen, um den Hund zu retten. Das Leben des Tieres wiegt schwerer als ein unbeschädigtes Auto.

Der Tierretter kann sich zudem darauf berufen, im Sinne des Tierhalters gehandelt zu haben (sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. mutwillige Einwilligung). Er darf nämlich davon ausgehen, dass dieser das Leben seines Hundes einer zerbrochenen Fahrzeugscheibe oder aufgebrochenen Türe vorziehen würde. Der Tierhalter wird den Schaden an seinem Auto in diesem Fall selber tragen müssen und hat allenfalls mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Wäre der Beizug der Polizei aufgrund der gesundheitlichen Situation des Hundes noch zumutbar gewesen, sind die Kosten für die Autoreparatur vom vermeintlichen Retter zu übernehmen, ausserdem muss dieser allenfalls sogar mit einem Strafverfahren wegen Sachbeschädigung rechnen. Rettungen in Eigenregie sind also nur dann gerechtfertigt , wenn die Notlage eines Tieres nicht anders beseitigt werden kann.

li (Quelle: Tier im Recht)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=595371

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Foto: hpgruesen (Pixabay License)

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