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Der Vater muss für das Erlangen des Sorgerechts seines Kindes einen Preis zahlen: Heirat.

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Montag, 4. März 2013 / 19:14:56

Der Ständerat sagt Ja zum gemeinsamen Sorgerecht

Bern - Eltern sollen bei der Scheidung in der Regel gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder erhalten. Auch bereits geschiedene Väter und Mütter, die auf das Sorgerecht verzichten mussten, sollen dies beantragen können.

Die Scheidung darf bei Inkrafttreten der Gesetzesrevision aber nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Das hat der Ständerat beschlossen. Bei der Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) folgte er damit dem Vorschlag des Bundesrats, die Rückwirkung zu befristen.

Es sei problematisch, alte Streitigkeiten wieder aufleben zu lassen, erklärte Bundesrätin Simonetta Sommaruga. Das könne nicht im Interesse des Kindes sein. Sie warnte auch vor einer erheblichen Mehrbelastung der Behörden. Der Nationalrat hatte eine Begrenzung der Rückwirkung abgelehnt, weil diese nur für Verheiratete, nicht aber für unverheiratete Paare gelten würde.

Information bei Umzug

Der Ständerat entschied darüber hinaus, dass der rückwirkende Antrag nur ein Jahr nach Inkrafttreten der Revision gestellt werden darf. Die Rückwirkung ist nicht die einzige Differenz, die zwischen den beiden Kammern besteht: So befürwortete der Ständerat etwa auch ein weniger strenges Regime für den Wechsel des Aufenthaltsortes eines Elternteils oder des Kindes.

Der andere Elternteil soll nur dann seine Zustimmung geben müssen, wenn der Aufenthaltsort des Kindes geändert wird. Bundesrat und Nationalrat möchten, dass auch bei einem Aufenthaltsortswechsel eines Elternteils der andere zustimmen muss, sofern der Wechsel einen Einfluss auf die Ausübung der Sorge hat. Es gehe nicht darum, den Umzug zu verhindern, sondern die Auswirkung auf das Kindeswohl genau prüfen zu können, sagte Sommaruga.

Der Ständerat entschied aber, dass eine Information genügen soll, wenn nur ein Elternteil, nicht aber das Kind umzieht. Das gleiche gilt, wenn das Kind bei alleiniger Sorge eines Elternteils umziehen soll. Ein Minderheitsantrag von Géraldine Savary (SP/VD), der das Schwergewicht auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern legte, wurde abgelehnt.

Eine weitere Differenz betrifft das Namensrecht des Kindes, bei dem der Ständerat eng an der jüngsten Revision des Namensrecht blieb. Bei den Regeln für wesentliche Veränderung der Verhältnisse nach einer Scheidung will der Ständerat gleich wie der Nationalrat beim geltenden Recht bleiben. Eine Änderung dränge sich nicht auf, sagte Kommissionssprecher Claude Janiak (SP/BL). Der Bundesrat hätte die Kompetenzen der Kinderschutzbehörden stärken wollen.

Gesellschaftliche Realität

Mit der ZGB-Revision will der Bundesrat angesichts einer Scheidungsrate von fast 50 Prozent das Sorgerecht der gesellschaftlichen Realität anpassen. Heute wird bei einer Scheidung in der Regel die elterliche Sorge einem Elternteil zugewiesen.

Ein gemeinsames Sorgerecht ist nur möglich, wenn die Eltern einen gemeinsamen Antrag stellen und sich über Unterhalt und Betreuung einigen können. Janiak sprach in dem Zusammenhang von einem «gewissen Erpressungspotenzial».

Neu soll das gemeinsame Sorgerecht unabhängig vom Zivilstand der Normalfall sein. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Mögliche Gründe für den Entzug der elterlichen Sorge sind Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Gewalttätigkeit oder Ortsabwesenheit. Bei einer Scheidung muss sich das Gericht vergewissern, dass die Voraussetzungen für die gemeinsame Sorge gegeben sind. Bei einem ausserehelich geborenen Kind entscheidet die Kindesschutzbehörde.

Anders als der Nationalrat möchte der Ständerat das gemeinsame Sorgerecht für nicht verheiratete Eltern, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, nicht von einem Unterhaltsvertrag abhängig machen. Es handle sich bei der Version des Nationalrats um eine Schlechterstellung nicht verheirateter Paare, was der Konzeption des Entwurfs widerspreche, gab Sommaruga zu bedenken.

Eintreten war nicht bestritten. In der Gesamtabstimmung stimmte der Rat der Vorlage mit 41 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung zu. Diese geht nun zurück an den Nationalrat.

fest (Quelle: sda)

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