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Die Anklage sieht eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten vor.

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Montag, 31. Dezember 2012 / 12:41:00

Anklage gegen Ex-Verwaltungsdirektor der PHZH

Zürich - Die Zürcher Staatsanwaltschaft hat gegen den ehemaligen Verwaltungsdirektor der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) Anklage erhoben. Er soll den Kanton um über 730'000 Franken geschädigt haben.

Dem 2008 freigestellten Ökonom werden gewerbsmässiger Betrug, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung sowie Urkundenfälschung im Amt vorgeworfen, wie die Staatsanwaltschaft I am Montag mitteilte. Die Anklage erfolgte im abgekürzten Verfahren. Die Anklage sieht eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten vor.

Der ehemalige Verwaltungsdirektor der PHZH war Ende April 2008 von seinem Amt freigestellt worden. Die Bildungsdirektion hatte gegen den damals 48-Jährigen Strafanzeige erstattet. Darauf wurde eine Strafuntersuchung wegen diverser Vermögensdelikte eröffnet.

Die Finanzkontrolle des Kantons Zürich nahm daraufhin die Finanzbuchhaltung der PHZH genau unter die Lupe. Die «eingehenden Untersuchungen» hätten ergeben, dass es in zwei Bereichen zu «finanziellen Unregelmässigkeiten» gekommen war, heisst es in der Mitteilung.

Beschuldigter ist geständig

Demnach hat sich der Beschuldigte seit ungefähr 2001 bis 2008 auf Kosten seiner Arbeitgeberin diverse Waren oder Dienstleistungen im Wert von über 160'000 Franken finanzieren lassen.

Zudem wird ihm vorgeworfen, er habe für zwei private Beratungsfirmen, für die er tätig war, fingierte oder teilfingierte Rechnungen ausgestellt und diese durch die PHZH oder das Hochschulamt bezahlen lassen. Dem Kanton sei dadurch ein Schaden von über 730'000 Franken entstanden.

Der Beschuldigte gab im Verlaufe der Strafuntersuchung die verschiedenen Verfehlungen zu, wie die Staatsanwaltschaft schreibt. Zudem erstattete er einen Teil der unrechtmässig erlangten Gelder zurück. Wie hoch dieser Betrag ist, ist nicht bekannt, wie die zuständige Staatsanwältin auf Anfrage sagte.

Das abgekürzte Verfahren ist seit Anfang 2011 möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte im Wesentlichen geständig ist und er die Zivilforderungen im Grundsatz anerkennt. Damit muss vor Gericht nicht mehr über sämtliche Einzelheiten Beweis geführt werden.

bert (Quelle: sda)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=569781

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Foto: hpgruesen (Pixabay License)

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