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Trotz Distanzierung im Jahr 2011 darf der junge Mann nicht in die RS. (Symbolbild)

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Montag, 27. August 2012 / 13:30:00

Ehemaliger Rechtsextremer darf nicht in die RS einrücken

St. Gallen - Einem früheren Skinhead bleibt der Militärdienst verwehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einschätzung der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung (PSP) bestätigt, dass er wegen seiner Kontakte zur rechtsextremen Szene ein Sicherheitsrisiko darstellt.

Die Fachstelle PSP hatte den jungen Mann aus der Romandie 2011 unter die Lupe genommen, kurz nachdem er seinen Marschbefehl für die RS als Büroordonanz erhalten hatte. Obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt offenbar bereits von der rechten Szene zu distanzieren begonnen hatte, wurde er als Sicherheitsrisiko eingestuft.

Bis zumindest Ende 2008 war er als Skinhead im rechtsextremen Milieu in Erscheinung getreten und unter anderem von der Polizei angehalten worden, als er die 1. August-Veranstaltung von Neonazis auf dem Rütli besuchen wollte. Zudem hat er Vorstrafen wegen Cannabis-Konsum und Fahren in angetrunkenem Zustand.

Algerische Mutter

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Mannes nun abgewiesen und die negative Risikoverfügung der Fachstelle PSP bestätigt. Gemäss dem Entscheid will sich der junge Mann zwar von der rechtsextremen Szene abgesetzt haben, nachdem er erfahren hatte, dass er selber von einer algerischen Mutter abstammt.

Laut Gericht dauert es gemäss Einschätzung der Fachstelle PSP aber rund fünf Jahre, damit sich Betroffene aus ihrem früheren Leben als Rechtsextreme lösen können. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass er Akte von Gewalt oder Diskriminierung gegen Dritte wegen ihrer Ansicht oder ihrer Ethnie begehen könnte.

Insgesamt sei es nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich, dass es zu einem Geschehnis komme, das dem Ansehen der Armee abträglich sein könnte. Im Übrigen sei es Zweck der Armee, die Schweiz und ihre Bevölkerung zu schützen und nicht, bestimmten Rekruten eine bessere Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. (Urteil A-518/2012 vom 15. August 2012)

laz (Quelle: sda)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=554529

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Foto: hpgruesen (Pixabay License)

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