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Nur wenn jemand an der Zigarette zieht, darf sie glimmen.

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Mittwoch, 22. August 2012 / 13:48:00

Besserer Schutz bei Zigaretten und Kinderspielzeugen

Bern - Zigaretten müssen auslöschen, wenn an ihnen nicht gezogen wird, und Kinderspielzeuge müssen höheren Sicherheitsauflagen genügen. Das bezweckt der Bundesrat mit mehreren Verordnungsänderungen. Er passt damit das Schweizer Recht dem EU-Recht an.

Um den Konsumentenschutz zu verbessern, hat der Bundesrat am Mittwoch insgesamt fünf Verordnungen angepasst. Mit den Änderungen, die am 1. Oktober 2012 in Kraft treten, wird verhindert, dass es wegen unterschiedlicher Gesetzesbestimmungen zu Behinderungen im Handel mit der EU kommt, wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mitteilte.

Zigaretten müssen künftig in drei von vier Fällen automatisch auslöschen, wenn der Raucher nicht mehr daran zieht. Diese Bestimmung in der Tabakverordnung soll die Brandsicherheit erhöhen und damit die Zahl der Brandverletzten und -toten senken. Hersteller und Importeure erhalten eine Übergangsfrist von sechs Monaten. In der EU gelten die Regeln seit November 2011.

Keine volle Anpassung bei Spielzeugen

Mehr Änderungen zur Anpassung an das EU-Recht waren nötig, um die Sicherheit von Spielzeugen strenger zu regeln. Dafür revidierten der Bundesrat und das Innendepartement (EDI) mehrere Verordnungen zu Spielzeugen, Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. Reagiert wird auf neue Erscheinungen wie computergesteuerte Spielzeuge, solche mit Laser sowie solche aus neuen Stoffen und Materialien.

Die Rückverfolgbarkeit von Spielzeugen soll etwa einfacher werden. Hersteller, Importeure und Händler müssen genauer aufzeigen, auf welchem Weg ein Spielzeug in die Schweiz gelangt ist, so dass die Verantwortung nicht abgeschoben werden kann. Hersteller und Importeur müssen mit Adresse auf dem Spielzeug vermerkt sein. Zudem sind die Sicherheitsanforderungen im chemischen Bereich gestiegen.

Allerdings übernimmt die Schweiz nicht alle Bestimmungen der EU. Das «CE Zeichen», das in der EU dafür bürgt, dass gewisse Anforderungen erfüllt sind, wird deshalb in der Schweiz weiterhin keine rechtliche Bedeutung haben. Dagegen wehrte sich die Europäische Kommission, wie das BAG mitteilte.

Ebenfalls angepasst wurde die Verordnung über kosmetische Mittel. Auch diese Änderung nimmt die Schweiz aufgrund von bilateralen Abkommen mit der EU vor.

laz (Quelle: sda)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=554027

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Foto: hpgruesen (Pixabay License)

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