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Es wird neu eine Entladekontrolle eingeführt.

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Dienstag, 24. Januar 2012 / 19:10:34

Strengere Sicherheitsvorschriften für ausserdienstliches Schiessen

Bern - Das VBS hat die Sicherheitsvorschriften für das ausserdienstliche Schiessen verschärft, wie es am Dienstag mitteilte. Auslöser für die Änderungen war der Tod des St. Galler Rappers «Shame».

«Shame» war am 28. August 2009 in Bernhardzell SG durch eine Kugel gestorben. Aus dem Sturmgewehr eines 28-Jährigen, der zuvor das Obligatorische geschossen hatte, hatte sich versehentlich ein Schuss gelöst.

«Die Waffe war nicht entladen und nicht kontrolliert worden», sagte Armeesprecher Christoph Brunner auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda. Nach diesem tragischen Vorfall sei das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) daran gegangen, «die Zuständigkeiten schärfer zu formulieren».

Für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Schiessbetrieb sind neu ausdrücklich die Schützenmeister verantwortlich. Diese haben persönlich die Entladekontrolle durchzuführen. Auch müssen vor dem Eintritt ins Schützenhaus die Waffen kontrolliert werden.

Schluss mit Schiessen für andere

Neu müssen Schiesspflichtige für das obligatorische Programm einen amtlichen Ausweis mitbringen, so dass ihre Identität überprüft werden kann. Denn bisher sei es immer wieder vorgekommen, dass Leute ans Obligatorische gingen mit einem fremden Dienstbüchlein, um für jemanden anders das Schiessen zu absolvieren, sagte Brunner.

Einhalt geboten wird auch dem Munitionsdiebstahl: Die gekauften, verschossenen sowie die zurückgegebenen Patronen sind im Sinne einer Kontrolle auf dem Standblatt zu notieren.

Waffen dürfen in Schützenhäusern nur aufbewahrt werden, wenn die Räumlichkeiten oder Behälter den Sicherheitsanforderungen für die Munitionsaufbewahrung genügen. Der «Verschluss» der Waffe ist, wie auch zu Hause, getrennt von der Waffe und eingeschlossen aufzubewahren.

Personensicherheitsprüfung

Funktionäre des Schiesswesens ausser Dienst erhalten eine persönliche Leihwaffe nur noch nach erfolgter Zuweisung zur Armee oder unter Vorlegen eines Waffenerwerbsscheines. Als Bedingungen für eine Zuweisung zur Armee gilt eine erfolgreich bestandene Personensicherheitsprüfung (PSP).

fest (Quelle: sda)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=526449

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Foto: hpgruesen (Pixabay License)

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