Freitag, 5. August 2011 / 15:01:43
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Ausschluss eines «Blick»-Reporters war rechtens
Lausanne/Zürich - Das Bezirksgericht Zürich hat im Januar 2010 zurecht einen «Blick»-Reporter ausgeschlossen, weil dieser keine Gewähr bieten konnte, dass persönliche Angaben von Prozessbeteiligten nicht in der Zeitung erscheinen werden. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde abgewiesen.
Konkret ging es bei der Verhandlung vor Bezirksgericht um häusliche Gewalt. Die Staatanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, im Verlaufe eines Streits eine Bekannte mehrmals gewürgt zu haben, zuletzt mit einem Kabel. Der Beschuldigte und die Geschädigte hatten sich in einer therapeutischen Einrichtung kennengelernt und lebten nach der Entlassung zusammen.
Zum Schutz der Persönlichkeit des Angeklagten und der Geschädigten sowie aus Rücksicht auf das Alter des Angeklagten hatte das Bezirksgericht die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Zugelassen waren dagegen die akkreditierten Gerichtsberichterstatter.
Das Gericht ordnete jedoch an, dass keine Daten zu Namen oder Wohnort der Prozessbeteiligten und keine Bilder publiziert werden dürfen. Nachdem der «Blick»-Journalist auf die explizite Frage des Gerichtsvorsitzenden die Einhaltung dieser Auflage nicht gewährleisten konnte, musste er den Gerichtssaal verlassen.
Keine Personen der Zeitgeschichte
In seinem am Freitag publizierten Urteil kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass bei Gerichtsberichterstattungen die Namensnennung bei Personen der Zeitgeschichte gerechtfertigt sein könne. Bei dem Verfahren vor Bezirksgericht habe es sich aber bei den Parteien nicht um solche Personen gehandelt.
Die Berichterstattung habe gemäss Rechtssprechung in einem solchen Fall anonymisiert zu erfolgen. Der Vorsitzende des Bezirksgerichts habe vom Journalisten nur Gewähr für etwas gefordert, wozu dieser mit Blick auf den Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensparteien ohnehin gehalten war.
Das Bundesgericht räumt zwar ein, dass ein Ausschluss in der Regel einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit darstelle. Im Falle des «Blick»-Journalisten sei jedoch davon auszugehen, dass dieser an der Verhandlung hätte teilnehmen können, wenn er es unbedingt gewollt hätte. Er hätte nur umgehend den Chefredaktor anrufen und diesen zur verlangten Erklärung veranlassen müssen.
fkl (Quelle: sda)
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