Mittwoch, 6. Juli 2011 / 14:43:00
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Bundesrat lockert Bankgeheimnis nur für das Ausland
Bern - Bei der Steueramtshilfe sind die Kantone beim Bundesrat abgeblitzt. Wenn bei Amtshilfe in Steuersachen Daten für andere Staaten erhoben werden, können die Kantone diese Informationen nicht auch generell verwenden.
Der Bundesrat beantragt dem Parlament die Beibehaltung der heutigen Regeln zu der Verwendung der Amtshilfe-Daten durch die Kantone, wie Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf am Mittwoch vor den Medien festhielt. Das Steueramtshilfegesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe in Steuersachen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder anderen Abkommen.
Die internationalen Erwartungen und die nationalen Vorstellungen an die Amtshilfe der Schweiz gingen weit auseinander, sagte Widmer-Schlumpf. Vor allem die kantonalen Finanzdirektoren machten deutlich, dass sie wie ihre ausländischen Kollegen die Steuerdaten nutzen wollen, die über die Amtshilfe erhoben werden. 17 Kantone stellten sich in der Vernehmlassung hinter diese Forderung.
Diesen Wunsch lehnt der Bundesrat aber ab. Für das Ausland erhobene Daten sollen die Steuerbehörden in der Schweiz nur verwenden dürfen, wenn die Informationen auch nach schweizerischem Steuerrecht hätten erhoben werden dürfen. Bei einfachen Fällen der Steuerhinterziehung ist das in der Schweiz nicht der Fall.
Ungleichbehandlung befürchtet
Als Begründung führt Widmer-Schlumpf die Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen an, wenn die Kantone die Daten nutzen dürften: Wer im In- und Ausland steuerpflichtig ist, würde anders behandelt, als jemand, der nur im Inland steuerpflichtig ist.
Die Finanzministerin vertröstet die Kantone auf später. Die Frage werde bei der anstehenden Revision des Steuerstrafrechts nochmals angegangen, sagte Widmer-Schlumpf.
Die Kantone nehmen den Entscheid «mit Bedauern» zur Kenntnis, wie Andreas Huber, Sekretär der Finanzdirektorenkonferenz (FDK), auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda sagte. «Schweizer Steuerbehörden werden damit gegenüber ausländischen benachteiligt.»
Solche Daten könnten dazu beitragen, dass die Steuerpflichtigen korrekt veranlagt werden, sagte Huber. Nun könne es aber sein, dass ein Steuerbeamter durch ein Amtshilfeverfahren Kenntnis von solchen Unterlagen erhalte, sie aber nicht verwenden dürfe.
bg (Quelle: sda)
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