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An dem Ort der Tragödie weilten Spielsachen zum Gedenken der Kinder (Archivbild).

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Freitag, 3. Juni 2011 / 23:50:00

Gerlibachdrama: Tod der eigenen Tochter bringt keine Milde

Stans - Das Kantonsgericht Nidwalden hat das Urteil, das es zum Gerlibachdrama gefällt hat, schriftlich begründet. Es erklärt darin, wieso der Beschuldigten, die beim Unglück ihre eigene Tochter verloren hatte, die Strafe nicht erlassen werden kann.

Im Juli 2009 unternahm die Angeklagte mit ihrer elfjährigen Tochter sowie zwei Ferienkindern eine Fahrt auf dem Vierwaldstättersee. Zurück in Luzern, traf sie die fatale Entscheidung: Weil sie noch ihren Freund in Solothurn besuchen wollte, schickte sie die Kinder allein heim nach Wolfenschiessen.

Die Kinder stiegen in Grafenort aus dem Zug und machten sich zu Fuss auf den 1,5 Kilometer langen Heimweg. Die Elfjährige wählte dabei nicht die starkbefahrene Kantonsstrasse, sondern einen Fussweg, der in einer Furt über den Gerlibach führt.

Wegen eines Gewitters hatte sich der Bach in eine tödliche Flut verwandelt. Die Elfjährige und der Kinderwagen mit dem Kleinkind wurden auf der Furt mitgerissen, nur das dritte Kind, ein vierjähriges Mädchen, überlebte.

Das Gericht bestrafte die heute 48-Jährige im März wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung und der Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Staatsanwalt forderte nur 14 Monate bedingt, der Verteidiger plädierte zwar für eine Verurteilung, wollte aber von einer Strafe absehen.

Umstrittener Sinn einer Bestrafung

Die Verteidigung begründete dies damit, dass sich die Beschuldigte durch den Tod ihrer Tochter selbst stark getroffen habe. Eine staatliche Strafe sei deshalb sinnlos.

Das Kantonsgericht sieht dies anders. Das Verschulden der Frau wiege wesentlich schwerer als das sie treffende Übel, schreibt es in der am Freitag veröffentlichten Urteilsbegründung.

Die Frau habe vom gefährlichen Heimweg und der schlechten Witterung Kenntnis gehabt. Obwohl sie das Unglück ohne weiteres hätte vermeiden können, habe sie aus egoistischen Motiven die Kinder allein nach Hause geschickt.

Mehrfach Fürsorgepflicht verletzt

Das Gericht anerkannt, dass die Beschuldigte ihre eigene Tochter verlor. Dem zweiten Todesopfer sei sie aber nicht besonders nahe gestanden. Zudem habe die Frau ihre Fürsorgepflicht auch gegenüber dem dritten, nur durch Zufall überlebenden Kind, verletzt.

Das Gericht beurteilte das Verschulden als so schwer, dass es auf eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten kam. Es reduzierte die Strafe aber auf 20 Monate, weil die Beschuldigte durch das Unglück stark getroffen wurde, geständig und wegen einer psychischen Störung nur vermindert schuldfähig ist.

dyn (Quelle: sda)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=494776

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Foto: hpgruesen (Pixabay License)

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