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Der FCZ-Fan muss trotz Bewährungsstrafe hinter Gitter. (Symbolbild)

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Freitag, 27. Mai 2011 / 21:49:00

Rabiater FCZ-Fan verurteilt

Zürich - Das Bezirksgericht Zürich hat am Freitag einen heute 26-jährigen Fan des FC Zürich wegen Angriffs und Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Er hatte 2009 einen Fan von Real Madrid attackiert und eine grössere Schlägerei angezettelt.

Trotz der Bewährungsstrafe muss er nun hinter Gitter. Das Gericht widerrief nämlich drei zum Teil bedingte Vorstrafen des langjährigen Hooligans. Zwei davon waren Geldstrafen, die der Angeklagte nun bezahlen muss. Ausserdem muss er eine Gefängnisstrafe von 90 Tagen absitzen.

Die Anklage forderte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, die Hälfte davon unbedingt. Die Verteidigung verlangte einen Freispruch vom Vorwurf des Angriffs und bezüglich Körperverletzung eine teilbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 110 Franken, davon die Hälfte unbedingt.

Vor dem Champions-League-Spiel FC Zürich gegen Real Madrid am 15. September 2009 hatte der Angeklagte einem Real-Fan die Perücke vom Kopf geschlagen, die Fotokamera aus der Hand geboxt und seinem Opfer Faustschläge versetzt. Danach griffen mehrere FCZ-Fans an und verletzten drei weitere Anhänger der spanischen Mannschaft.

Von Hooligan-Szene distanziert

Vor Gericht gab der Angeklagte seine Provokation und die Körperverletzung zu. Einen Angriff stritt er jedoch ab, da er von der Gegenseite auch Schläge eingesteckt habe.

Die Richterin hielt dem Beschuldigten sein inzwischen geändertes Verhalten zugute. So hatte der Angeklagte am Prozess mehrfach versichert, dass er sich heute von der Hooligan- und K-4-Szene distanziert habe und keine Fussball-Spiele mehr besuche.

Laut Gericht kann der Verurteilte, der als Elektroniker arbeitet, die Strafe von 90 Tagen auch in Halbgefangenschaft verbüssen. Die Probezeit für die bedingte Hauptstrafe von sechs Monaten beträgt vier Jahre. Dem Opfer muss der Beschuldigte einen Schadenersatz von 350 Franken zahlen.

bg (Quelle: sda)

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