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Der Bundesrat legt die Anpassung in Steuersachen dem Parlament vor.

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Mittwoch, 6. April 2011 / 11:30:00

Name für Steuer-Amtshilfe nicht zwingend

Bern - Die Schweiz soll künftig in Steuersachen auch dann Amtshilfe leisten, wenn der Name der verdächtigten Person nicht genannt wird. Der Bundesrat legt diese angekündigte Anpassung dem Parlament vor. Er hat am Mittwoch die Botschaft dazu verabschiedet.

Die vom Parlament bereits genehmigten Doppelbesteuerungsabkommen sollen mit einer Auslegungsklausel ergänzt werden. Diese besagt, dass die Anforderungen an ein Amtshilfegesuch einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern dürfen. Das Parlament soll das Finanzdepartement (EFD) ermächtigen, die Klausel mit den betreffenden Staaten in geeigneter Form bilateral zu vereinbaren.

Die Schweiz will künftig Amtshilfegesuchen nachkommen, wenn der ersuchende Staat den Steuerpflichtigen identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Name und Adresse erfolgen kann. Den Namen und die Adresse der Bank soll der ersuchende Staat angeben, soweit sie ihm bekannt sind.

Keine «Fishing-Expeditions»

Bei fehlenden Angaben zur Bank leistet die Schweiz Amtshilfe, wenn die Gesuche «den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und Durchführbarkeit» entsprechen. «Fishing-Expeditions» - Anfragen auf gut Glück - bleiben ausgeschlossen.

Der Bundesrat hält fest, auch nach der Anpassung werde Amtshilfe nur im Einzelfall und auf begründete Anfrage hin gewährt. Im Regelfall würden Steuerpflichtige und Banken auch künftig durch Name und Adresse identifiziert.

Neue Interpretation

Das Parlament war bei der Genehmigung der Doppelbesteuerung davon ausgegangen, dass die Nennung des Namens zwingend ist. Es muss deshalb die neue Interpretation genehmigen. Der Bundesrat legt den Räten zu jedem Abkommen einen ergänzenden Bundesbeschluss über die Auslegungsklausel und deren Interpretation vor.

Bei unterzeichneten Abkommen, welche noch nicht dem Parlament vorgelegt wurden und keine Auslegungsklausel enthalten, will der Bundesrat mit dem Partnerstaat nachverhandeln.

bg (Quelle: sda)

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