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Roland Nef habe alles Zumutbare getan um das Unrecht auszugleichen, heisst es in dem Dokument.

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Freitag, 22. Oktober 2010 / 14:21:20

So wurde das Verfahren gegen Nef eingestellt

Zürich - Die Einstellungsverfügung der Zürcher Staatsanwaltschaft zum Strafverfahren gegen Ex-Armeechef Roland Nef begründet den Verzicht auf eine Strafverfolgung nur sehr allgemein. Offen bleibt auch, was Nef seiner früheren Freundin als Wiedergutmachung zahlte.

Erst nach langem juristischem Gezerre erhielten die «Weltwoche» und der «Beobachter» am (gestrigen) Donnerstag vom Bundesgericht Recht: Eine Einstellungsverfügung sei wie ein Strafurteil zu behandeln. Die Öffentlichkeit habe deshalb ein Recht auf Einblick. Die «Weltwoche» stellte die Verfügung nun am Freitag ins Internet.

In der Verfügung rekapituliert Staatsanwältin Judith Vogel den Ablauf des Verfahrens von der Strafanzeige der Ex-Freundin im September 2006 über die Verhaftung Nefs im Januar 2007 bis zur Vereinbarung der Parteien Anfang Oktober 2007 und der Einstellung des Strafverfahrens Ende Oktober 2007.

In ihrer Anzeige hatte die Frau geltend gemacht, ihr ehemaliger Partner habe sie nach der Trennung während mehr als anderthalb Jahren mit Anrufen und SMS massiv belästigt. Obendrein habe er ihre persönlichen Daten Sexinserenten zugestellt.

Desinteresse-Erklärung

Nef wurde am 26. Januar 2007 verhaftet und gleichentags wieder auf freien Fuss gesetzt. Am 2. Oktober legten Nef und seine Ex-Freundin eine Vereinbarung vor. Darin entschuldigte sich der Angeschuldigte für sein Verhalten. Die Geschädigte nahm die Entschuldigung an, zog alle Strafanträge zurück und gab eine Desinteresse-Erklärung ab.

Die Parteien einigten sich auch «in Bezug auf eine Genugtuung und Entschädigung», heisst es lapidar in der Verfügung. Zudem seien auch die Voraussetzungen gegeben, von einer Verfolgung der Offizialdelikte Nötigung und Pornografie abzusehen.

Der Angeschuldigte habe alles Zumutbare getan um das Unrecht auszugleichen. Er hätte mit einer bedingten Strafe rechnen können, und die strafbaren Handlungen richteten sich ausschliesslich «gegen eine bestimmte Person, und diese hat eine ausdrückliche Desinteresse-Erklärung abgegeben».

«Das Interesse der Öffentlichkeit und der Geschädigten» an einer Strafverfolgung sei «nicht gegeben», heisst es in der Verfügung. Die Verfahrenskosten von gut 12'000 Franken wurden Nef auferlegt.

 

fkl (Quelle: sda)

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