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Künftig kann jeder Fruchtsirup, der den französischen Vorschriften entspricht, in der Schweiz verkauft werden.

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Freitag, 27. August 2010 / 11:54:39

Cassis de Dijon: Diese Lebensmittel kommen zu uns

Bern - Ab kommender Woche können die ersten Lebensmittel nach dem Cassis de Dijon-Prinzip in die Schweiz eingeführt werden. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat erste Gesuche gutgeheissen, zum Beispiel für Fruchtsirup mit einem geringen Fruchtsaftanteil.

Das Cassis de Dijon-Prinzip gilt seit dem 1. Juli. Es bedeutet, dass Produkte, die in der EU oder im EWR rechtmässig in Verkehr gesetzt wurden, auch in der Schweiz ohne zusätzliche Kontrollen vertrieben werden dürfen.

Für Lebensmittel gilt aber eine Spezialregelung: Produkte, die den schweizerischen Vorschriften nicht vollständig entsprechen, brauchen weiterhin eine Bewilligung des BAG.

In den ersten zwei Monaten nach Einführung des Prinzips hat das BAG 43 Gesuche für die Zulassung von EU-Lebensmitteln erhalten. Sechs hat es bewilligt, 13 abgelehnt. 24 Gesuche sind noch hängig, wie Judith Deflorin vom BAG am Freitag vor den Medien in Bern sagte.

Dünnerer Sirup und Obstwein

Unter den bewilligten Produkten ist ein Sirup aus Frankreich, der lediglich 10 Prozent Fruchtsaft enthält. In der Schweiz ist ein Fruchtsaftanteil von 30 Prozent vorgeschrieben. Nach der Bewilligung des Gesuchs durch das BAG ist diese Vorschrift aber hinfällig: Künftig kann jeder Fruchtsirup, der den französischen Vorschriften entspricht, in der Schweiz verkauft werden.

Gelockert werden die Qualitätsanforderungen auch für verdünnten Obstwein. Bisher durfte der Wasseranteil höchstens bei 30 Prozent liegen. Weil das BAG ein Gesuch für stärker verdünnten Cider aus Dänemark bewilligt hat, können künftig auch andere Hersteller aus dem In- und Ausland Cider mit einem Wasseranteil von bis zu 85 Prozent auf den Markt bringen.

Nullprozent-Käse und Taurinlimonade

Bewilligt hat das BAG weiter geriebenen Käse aus Deutschland, der Stärke als Trennmittel enthält, sowie Käse aus Frankreich, der mit «0% Fett» gekennzeichnet ist. In der Schweiz waren bisher für Käse aus Magermilch nur die Bezeichnungen «fettfrei» oder «fettarm» zulässig.

Einen weiteren Grundsatzentscheid fällte das BAG zu taurinhaltiger Limonade. In der Schweiz durfte bisher nur koffeinhaltige Limonade Taurin enthalten. Künftig dürfen auch andere Limonaden Taurin enthalten, aber höchstens 0,1 Prozent.

 

fkl (Quelle: sda)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=453143

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Foto: hpgruesen (Pixabay License)

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