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VBS war über die Bombenleger-Vergangenheit von Oberst nicht informiert.

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www.bombenleger-oberst.info, www.bleibt.info, www.oberst.info

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Donnerstag, 22. Juli 2010 / 15:35:50

Bombenleger-Oberst bleibt Oberst

Bern - Bei der Beförderung eines Swissint/Swisscoy-Mitarbeiters zum Oberst war das VBS nicht im Bild, dass dieser ein verurteilter Bombenleger ist. Der Hinweis fehlte in der Personensicherheitsprüfung. Der Rang des Oberst wird dem Mann aus rechtlichen Gründen nicht aberkannt.

Grundsätzlich hat der Bereich Personelles der Armee von allen rechtskräftigen Verurteilungen durch ein Schweizer Gericht automatisch Kenntnis. Dies ist in der Verordnung über das automatisierte Strafregister Vostra geregelt.

Dies aber nur, «falls die Verurteilungen auch drinstehen», wie es Christian Burri, stellvertretender Informationschef Verteidigung, am Donnerstag auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA formulierte.

Denn es komme natürlich vor, dass die Justizbehörden Verurteilungen nach einer gewissen Frist, etwa von acht bis zehn Jahren, je nach Delikt und Strafmass wieder aus dem Strafregister löschten. Im vorliegenden Fall, den der «Blick» am Mittwoch publik gemacht hatte, sei dies möglicherweise auch geschehen.

Das Strafamtsgericht Bern hatte den Betroffenen 1994 rechtskräftig zu einer 10-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte sich im Oktober 1987 mit einem Bombenanschlag an seiner Ex-Freundin rächen wollen.

In einem Thuner Munitionsdepot stahl er Sprengstoff und zündete diesen vor dem Wohnblock in Bern, wo die Frau lebte. Es entstand ein Sachschaden von 5600 Franken.

Straftat von 1987 tauchte nicht auf

2004 absolvierte der Mann einen Swisscoy-Einsatz im Kosovo. Seit Dezember 2004 ist er laut VBS als «projektbezogener Mitarbeiter» für das Kompetenzzentrum Swissint in Stans tätig. Vor dem Antritt des Einsatzes im Kosovo sei die für Auslandeinsätze notwendige Personensicherheitsprüfung durchgeführt worden, sagte Burri.

Die zuständige Stelle der Informations- und Objektsicherheit (IOS) habe nach Einholen der gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) notwendigen Daten «über keine Informationen zur Straftat vom 1987 verfügt». Deshalb habe sie eine «positive Risikoverfügung» erlassen.

Beförderung wird nicht rückgängig gemacht

Das Militärdepartement macht die Beförderung zum Oberst aber nicht rückgängig. Der Mann behält auch seine Stelle bei der Swissint. Christian Burri sagte, gemäss Militärdienstverordnung werde eine «Mutation», also eine Beförderung, welche dem Militärgesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen widerspreche, für ungültig erklärt.

ade (Quelle: sda)

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