Mittwoch, 20. Mai 2009 / 17:14:01
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Zuwanderung aus der EU wird nicht beschränkt
Bern - Der Bundesrat verzichtet auf die Anwendung der so genannten Ventilklausel zur Beschränkung der Zuwanderung aus der EU. Der Arbeitsmarkt und die Zuwanderung sollen aber weiterhin genau beobachtet werden.
Die qualifizierte Zuwanderung aus den EU-Staaten habe bisher nicht zu einer Verdrängung von Schweizer Arbeitskräften geführt, hielt der Bundesrat fest. Die Mehrzahl der Kantone und die Sozialpartner hätten sich gegen die Anrufung der Ventilklausel ausgesprochen.
Mit der zeitweiligen Wiedereinführung von Kontingenten gegenüber Staatsangehörigen aus der EU-17/EFTA würde eine neue bürokratische Hürde für die Unternehmen in der Schweiz aufgebaut. Dies wäre jedoch nicht im Sinn der Schweizer Wirtschaft und der kleinen und mittleren Betriebe.
Kein negatives Signal aussenden
Mit der Anrufung der Ventilklausel würde ein negatives Signal ausgesendet, das im aktuellen europapolitischen Kontext nicht von Vorteil wäre, so der Bundesrat weiter. Die Schweizer Wirtschaft sollte vor einem Wiederaufschwung die Sicherheit haben, dass sie rechtzeitig Zugang zu den benötigten qualifizierten Arbeitskräften habe.
Seit der Aufhebung der Kontingente am 1. Juni 2007 gilt für Staatsangehörige der 15 alten EU-Mitgliedstaaten sowie von Zypern und Malta die Personenfreizügigkeit.
«Voraussetzungen für Schutzklausel wären erfüllt»
Die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Schutzklausel erlaubt es der Schweiz, für einen befristeten Zeitraum einseitig und ohne die Gefahr von Retorsionsmassnahmen wieder Kontingente einzuführen.
Voraussetzung ist, dass die Zahl der ausgestellten Bewilligungen in einem bestimmten Jahr um mindestens 10 Prozent über dem Schnitt der vorangegangenen drei Jahre liegt. Neu eingeführte Kontingente müssen dabei mindestens 5 Prozent über dem Schnitt der erteilten Bewilligungen der drei vorangegangenen Jahre liegen.
Von Juni 2008 bis April 2009 ist die Zahl der ausgestellten B- und L-Bewilligungen auf Grund der sich abschwächenden Konjunktur zurückgegangen. Dennoch wären die Voraussetzungen für die Anrufung der Schutzklausel für Aufenthalter (B-Bewilligung) erfüllt, hielt der Bundesrat fest. Aus den erwähnten Gründen verzichtet er aber darauf.
tri (Quelle: sda)
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