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Das Bundesverwaltungsgericht wird die Rechtmässigkeit der Herausgabe der Kontendaten prüfen.

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Freitag, 1. Mai 2009 / 12:43:03

Bundesverwaltungsgericht nimmt Finma unter die Lupe

Bern - Das Bundesverwaltungsgericht wird prüfen, ob die Eidg. Finanzmarktaufsicht (Finma) die Herausgabe der UBS-Kundendaten an die USA anordnen durfte oder nicht. Die Richter in Bern halten es für möglich, dass sich die Vorkommnisse vom vergangenen Februar wiederholen könnten.

Die Finma hatte die UBS am 18. Februar angewiesen, ihr die Daten von rund 300 amerikanischen Bankkunden auszuhändigen, die sie in der Folge an die amerikanischen Behörden weiterleitete.

Das zwischen der Schweiz und den USA laufende Amtshilfeverfahren in der gleichen Sache wurde damit ausgehebelt, hängige Beschwerden wurden gegenstandslos. Acht betroffene Kunden gelangten gegen die Finma-Verfügung ans Bundesverwaltungsgericht, das am 30. April nun einen ersten bedeutenden Zwischenentscheid gefällt hat.

Beschwerde ist zulässig

Die Richter in Bern kommen zum Schluss, dass die betroffenen Inhaber der UBS-Konti befugt sind, gegen die Weitergabe ihrer Bankkundendaten Beschwerde zu führen. Trotz bereits erfolgter Aushändigung der Daten bestehe ein schutzwürdiges Interesse am Entscheid, ob die Weitergabe rechtswidrig gewesen sei oder nicht.

Dieses Interesse leitet das Gericht aus dem Umstand ab, dass sich die Finma in Zukunft zu einem gleichen Vorgehen gezwungen sehen könnte. Das scheine auch die Finma nicht auszuschliessen, nachdem ihr Präsident Eugen Haltiner Anfang April in der Presse geäussert habe, dass die Finma wieder gleich entscheiden würde.

Grosses öffentliches Interesse

In einem Entscheid vom vergangenen März hatte das Bundesverwaltungsgericht noch die Ansicht vertreten, dass keine grosse Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung der Vorgänge vom Februar bestehe. Aufgrund der seither eingetretenen Entwicklung hat es seine damalige Einschätzung nun aber revidiert.

Abgesehen davon bestehe auch angesichts der grossen Resonanz des Finma-Vorgehens in Politik und Öffentlichkeit ein offensichtliches Interesse an der Klärung der Frage der Rechtmässigkeit. Ob der aktuelle Entscheid noch ans Bundesgericht weitergezogen werden kann, ist nicht ganz klar.

tri (Quelle: sda)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=384603

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Foto: hpgruesen (Pixabay License)

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