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Statuten Verein «HERRMANN JETZT», Postfach 649, 9004 St. Gallen |
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Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «HERRMANN JETZT» (bisher: «JETZT») besteht in St. Gallen
ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Zweck
Art 2
Der Verein bezweckt, im Berneggstollen HERRMANN Kleinveranstaltungen
durchzuführen: Musik, darstellende Kunst, bildende Kunst, Film/Video,
Lesungen, Vorträge, usw.
Finanzierung
Art. 3
Der Verein finanziert sich aus:
a. Mitgliederbeiträgen (Aktiv- und Gönnermitglieder)
b. Erträgen aus Veranstaltungen
c. Spenden und Zuwendungen
Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Die Arbeiten in den Bereichen Unterhalt,
Bar- und kultureller Betrieb sind ehrenamtlich.
Der Verein kann per Vorstandsbeschluss einzelne Aufgaben gegen Entgelt
vergeben (z.B. Stollenwart/in).
Finanzen
Art.4
Der Verein erstellt ein jährliches Betriebsbudget, das den Bar- und den
allgemeinen Betrieb ausserhalb der kulturellen Veranstaltungen regelt.
Der Vorstand befindet grundsätzlich über Ausgaben ausserhalb des
Betriebsbudgets.
Ausgaben im Rahmen des Betriebsbudgets werden auf Antrag durch die/den
Kassier/in getätigt.
Der Vorstand kann von Fall zu Fall oder am Ende eines Betriebsjahres darüber
befinden, ob und in welchem Mass aus dem Betriebsbudget Mittel an die
Betriebsgruppe VERANSTALTUNGEN zur Verfügung gestellt werden.
Organisation
Art. 5
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet
jährlich statt und wird schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.
Art. 6
Leitendes Organ ist der Vorstand des Vereins.
Dem Vorstand unterstehen als oberstem leitenden Organ alle Geschäfte, die
nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zustehen.
Art. 7
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/in, Aktuar/in, Verantwortliche
Betriebsgruppen, evtl. Beisitzer/innen
Art. 8
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 9
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
sowie die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident
anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin/der Präsident oder die
Vizepräsidentin/der Vizepräsident den Stichentscheid.
Art. 10
Die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident
führen Kollektivunterschrift zu Zweien mit je einem Mitglied des
Vorstandes.
Art. 11
Der Vorstand führt über seine Sitzungen Protokoll.
Art. 12
Die/der Revisor/in prüft die Buchführung und die Vereinsrechnung jährlich
zuhanden der Generalversammlung. Er/Sie wird auf ein Jahr gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich.
Betriebsgruppen
Art. 13
Der Verein bildet Betriebsgruppen: eine Betriebsgruppe INFRASTRUKTUR,
eine Betriebsgruppe BAR und eine Betriebsgruppe VERANSTALTUNGEN.
Die Betriebsgruppen organisieren sich selbst und können weitere Leute
beiziehen. Pro Betriebsgruppe wird ein/e Verantwortliche/r bestimmt. Diese
sind im Vorstand vertreten. Die Betriebsgruppen unterstehen grundsätzlich dem Vorstand.
Art. 14
Die Betriebsgruppe VERANSTALTUNGEN ist in der Planung und
Durchführung des Veranstaltungsprogramms grundsätzlich autonom. Die
Finanzierung des Veranstaltungsprogramms erfolgt separat.
Die Betriebsgruppe VERANSTALTUNGEN legt dem Vorstand vorgängig ein
Saisonbudget zur Genehmigung vor und rechnet zuhanden des Vorstandes
periodisch ab. Die Abrechnungsperioden werden vom Vorstand bestimmt.
Bei starken Abweichungen vom Saisonbudget kann der Vorstand
Korrekturmassnahmen verlangen.
Mitgliedschaft
Art. 15
Als Aktiv- oder Gönnermitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen aufgenommen werden.
Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht an der Generalversammlung und
können nicht in den Vorstand gewählt werden. Im übrigen sind sie den
Aktivmitgliedern gleichgestellt.
Art. 16
Die Mitgliederbeiträge betragen: Aktivmitglieder: Fr. 40.--
Gönnermitglieder: mindestens Fr. 50.--.
Art. 17
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft. Bei Nichtbezahlung
des Jahresbeitrages erlischt die Mitgliedschaft.
Vorstandsmitglieder können nur auf eine Generalversammlung hin aus dem
Verein austreten.
Art. 18
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit
Mehrheitsentscheid ohne Angabe von Gründen.
Haftung
Art. 19
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein bestehen keine.
Auflösung
Art. 20
Die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins mit
Mehrheitsentscheid beschliessen. Das Vereinsvermögen kommt bei Auflösung
des Vereins einer kulturellen Gruppe zu, die von der Generalversammlung
bezeichnet wird.
Der GV vom 5. November 1997 zur Annahme vorzulegen.
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