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Betriebs-Konzept
Statuten
Verein «HERRMANN JETZT», Postfach 649, 9004 St. Gallen
Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «HERRMANN JETZT» (bisher: «JETZT») besteht in St. Gallen ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

Zweck
Art 2
Der Verein bezweckt, im Berneggstollen HERRMANN Kleinveranstaltungen durchzuführen: Musik, darstellende Kunst, bildende Kunst, Film/Video, Lesungen, Vorträge, usw.

Finanzierung
Art. 3
Der Verein finanziert sich aus:
a. Mitgliederbeiträgen (Aktiv- und Gönnermitglieder)
b. Erträgen aus Veranstaltungen
c. Spenden und Zuwendungen

Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Die Arbeiten in den Bereichen Unterhalt, Bar- und kultureller Betrieb sind ehrenamtlich. Der Verein kann per Vorstandsbeschluss einzelne Aufgaben gegen Entgelt vergeben (z.B. Stollenwart/in).

Finanzen
Art.4
Der Verein erstellt ein jährliches Betriebsbudget, das den Bar- und den allgemeinen Betrieb ausserhalb der kulturellen Veranstaltungen regelt. Der Vorstand befindet grundsätzlich über Ausgaben ausserhalb des Betriebsbudgets.

Ausgaben im Rahmen des Betriebsbudgets werden auf Antrag durch die/den Kassier/in getätigt. Der Vorstand kann von Fall zu Fall oder am Ende eines Betriebsjahres darüber befinden, ob und in welchem Mass aus dem Betriebsbudget Mittel an die Betriebsgruppe VERANSTALTUNGEN zur Verfügung gestellt werden.

Organisation
Art. 5
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich statt und wird schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.

Art. 6
Leitendes Organ ist der Vorstand des Vereins. Dem Vorstand unterstehen als oberstem leitenden Organ alle Geschäfte, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zustehen.

Art. 7
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/in, Aktuar/in, Verantwortliche Betriebsgruppen, evtl. Beisitzer/innen

Art. 8
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 9
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident den Stichentscheid.

Art. 10
Die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident führen Kollektivunterschrift zu Zweien mit je einem Mitglied des Vorstandes.

Art. 11
Der Vorstand führt über seine Sitzungen Protokoll.

Art. 12
Die/der Revisor/in prüft die Buchführung und die Vereinsrechnung jährlich zuhanden der Generalversammlung. Er/Sie wird auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Betriebsgruppen
Art. 13
Der Verein bildet Betriebsgruppen: eine Betriebsgruppe INFRASTRUKTUR, eine Betriebsgruppe BAR und eine Betriebsgruppe VERANSTALTUNGEN. Die Betriebsgruppen organisieren sich selbst und können weitere Leute beiziehen. Pro Betriebsgruppe wird ein/e Verantwortliche/r bestimmt. Diese sind im Vorstand vertreten. Die Betriebsgruppen unterstehen grundsätzlich dem Vorstand.

Art. 14
Die Betriebsgruppe VERANSTALTUNGEN ist in der Planung und Durchführung des Veranstaltungsprogramms grundsätzlich autonom. Die Finanzierung des Veranstaltungsprogramms erfolgt separat. Die Betriebsgruppe VERANSTALTUNGEN legt dem Vorstand vorgängig ein Saisonbudget zur Genehmigung vor und rechnet zuhanden des Vorstandes periodisch ab. Die Abrechnungsperioden werden vom Vorstand bestimmt. Bei starken Abweichungen vom Saisonbudget kann der Vorstand Korrekturmassnahmen verlangen.

Mitgliedschaft
Art. 15
Als Aktiv- oder Gönnermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht an der Generalversammlung und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Im übrigen sind sie den Aktivmitgliedern gleichgestellt.

Art. 16
Die Mitgliederbeiträge betragen: Aktivmitglieder: Fr. 40.--
Gönnermitglieder: mindestens Fr. 50.--.

Art. 17
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft. Bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages erlischt die Mitgliedschaft. Vorstandsmitglieder können nur auf eine Generalversammlung hin aus dem Verein austreten.

Art. 18
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsentscheid ohne Angabe von Gründen.

Haftung
Art. 19
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein bestehen keine.

Auflösung
Art. 20
Die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins mit Mehrheitsentscheid beschliessen. Das Vereinsvermögen kommt bei Auflösung des Vereins einer kulturellen Gruppe zu, die von der Generalversammlung bezeichnet wird.

Der GV vom 5. November 1997 zur Annahme vorzulegen.
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Foto: hpgruesen (Pixabay License)

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